Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Regelungen des Fremdvergleichs bei Beteiligungsidentischen Gesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Grundsätze der Würdigung vertraglicher Beziehungen anhand eines Fremdvergleichs sind dann nicht anzuwenden, wenn zwischen den (teil-) beteiligungsidentischen Gesellschaften in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestanden haben.
  2. Die Grundsätze des Fremdvergleichs sind kein allgemein geltendes Kontrollinstrument der Finanzverwaltung um unternehmerische Entscheidungen auf ihren Sinn und wirtschaftlichen Erfolg hin zu überprüfen.
  3. Bei Geschäftsbeziehungen zwischen beteiligungsidentischen Gesellschaften hat eine Grenzziehung nicht über dem Fremdvergleich, sondern allenfalls über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d. § 42 AO zu erfolgen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen IV R 16/12)

BFH (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen IV R 16/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung zweier Immobilien in und .

Gesellschafter der Klägerin sind Herr XXX, der 100 v. H. der Kommanditanteile hält, sowie als Komplementärin die XXX GmbH, als deren alleiniger Geschäftsführer XXX im Handelsregister eingetragen war. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen. Weiterhin übt die Gesellschaft die Tätigkeit als Hausverwalter/Verwaltung von fremden Immobilien aus. Die Klägerin ist Teil eines von Herrn XXX beherrschten Unternehmensverbundes im Bereich der Immobilienwirtschaft.

Mit Rechnungsdatum vom und hat die Firma XXX, deren alleiniger Gesellschafter Herr XXX war, der Klägerin DM XXX netto und DM XXXnetto „für die Vermittlung von Hausverwaltungen der Objekte in XXX und XXX” in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden durch Banküberweisungen beglichen.

In der Rechnung vom heißt es:

"XXX WE x DM XXX p.a. = DM XXX p.a.

hiervon zunächst 50 %

XXX

+ 15 % MWSt

XXX

XXX

Wir bitten um Überweisung”

Die Rechnung vom XXX weist Folgendes aus:

"XXX WE x DM XXXp.a.

XXX

./. unsere Rechnung vom XXX

XXX

XXX

+ 16 % MWSt

XXX

XXX

Wir bitten um Überweisung”

Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung wurden diese Aufwendungen nach Überprüfung der „Üblichkeit der Vermittlungsleistungen anhand eines internen und externen Fremdvergleichs” von dem beklagten Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt und „aus Gründen der Verwaltungsökonomie als Privatentnahmen in den Wj. 1997 und 1998 behandelt”. Eine Berücksichtigung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer wurde mit der Begründung versagt, dass weder eine zutreffende Bezeichnung der erbrachten Leistung vorliege noch eine Zuordnung der fakturierten Leistung für das Unternehmen der Klägerin möglich sei.

Im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens hat die Klägerin zum Beleg der den Aufwendungen zugrundeliegenden Vereinbarungen eine Besprechungsnotiz vom XXX und eine Aktennotiz vom XXX vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl.XXX des Sonderbandes Einspruchsentscheidung/Klageverfahren verwiesen.

Zum wirtschaftlichen Hintergrund der Rechnungen trägt die Klägerin vor, dass die außerhalb des Unternehmensverbundes des Herrn XXX stehende Firma XXX mit Sitz in XXX in den Jahren 1992/1994 – also unmittelbar nach der „Wende” – in XXX sowie nahe XXX einige hundert Wohnungen an Kapitalanleger verkauft und diesen dabei jeweils Garantiemieten von DM XXXX bzw. DM XXX pro Quadratmeter zugesagt habe. An diese Zusage sei die XXX als Initiator und Prospektherausgeber durch die Prospekte und Verträge mit den Erwerbern gebunden gewesen. Im Herbst 1994 seien Kontakte zwischen XXX und Herrn XXX als Sprecher seiner Firmengruppe zu Stande gekommen. Die XXX sei nicht willens und in der Lage gewesen, die Mieten für die verkauften Häuser durch eine Gesellschaft aus ihrem eigenen Bereich zu garantieren und habe deshalb bei Herrn XXX angefragt. Dieser sei jedoch nicht bereit gewesen, ausschließlich eine Gesellschaft als Garantiemietengeber zur Verfügung zu stellen, da er die Übernahme der Mietgarantien als besonders risikoreich eingeschätzt habe. Herr XXX habe daher seine Bereitschaft eine Gesellschaft, die XXX, als Mietgarantin zur Verfügung zu stellen, von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass der Klägerin für die beiden Objekte, für die die XXX die Mietgarantien abgab, die WEG-Verwaltung übertragen wurde. Während nämlich die Gewinnerwartungen für Mietgarantien mit hohen Risiken behaftet wären und leicht in Verluste bis zur Insolvenz umschlagen könnten, seien die Honorare für Hausverwaltungen bekanntermaßen profitabel. Letzteres gelte insbesondere für die WEG-Verwaltung von Großprojekten, deren Gewinnmarge mit einem Drittel des Honorars geschätzt würde. Hinzu komme noch, dass nach den speziellen Erfahrungen des Herrn XXX ein Mietgarantiege...

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