Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für Kindergeld über den mit dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung endenden Streitzeitraum hinaus

 

Leitsatz (redaktionell)

Steht (hier durch Auslegung des Klagebegehrens) das Kindergeld (nur) für den Zeitraum ab Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis zur Einspruchsentscheidung in Streit, ist auch (nur) das Kindergeld für diesen Zeitraum bei der Ermittlung des Streitwerts anzusetzen; eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG wegen voraussichtlicher zukünftiger Auswirkungen auf das Kindergeld für den Zeitraum nach der Einspruchsentscheidung erfolgt nicht.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 3 S. 3

 

Streitjahr(e)

2020, 2021

 

Tatbestand

Der Kläger hat am 19.05.2021 Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Familienkasse --Familienkasse-- zu verpflichten, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2021 und der Entscheidung vom 08.03.2021 für den Kläger ab Oktober 2020 für die Kinder A und B Kindergeld festzusetzen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.03.2021 hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2020 aufgehoben.

Nachdem die Familienkasse mit Änderungsbescheid vom 06.09.2021 Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Mai 2021 festgesetzt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 16.09.2021 hat das Gericht sodann der Familienkasse die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.11.2021 Streitwertfestsetzung beantragt. Unter Berufung auf einen Beschluss des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf (vom 27.07.2021 - 7 K 1179/20 Kg, juris) ist er der Meinung, dass vorliegend eine Erhöhung des Streitwertes nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz --GKG-- um den einfachen Jahresbetrag des Kindergeldes erfolgen müsse.

Die Familienkasse ist hingegen der Ansicht, dass der Streitwert nur das Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Mai 2021 umfasse.

 

Entscheidungsgründe

Die Höhe des Streitwertes beträgt 3.414,-- EUR. Dieser Wert setzt sich aus dem streitigen Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Mai 2021 (Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) zusammen; der Ansicht der Familienkasse ist also zu folgen.

Die von Klägerseite begehrte Erhöhung des Streitwertes nach § 52 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG kommt nicht in Betracht. Das Gericht ist in seinem Kostenbeschluss vom 16.09.2021 implizit zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er mit seiner Klage nur eine Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Oktober 2020 bis einschließlich Mai 2021 begehrt habe. Dies liegt darin begründet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- das Finanzgericht den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen kann, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage angegriffener Aufhebungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 02.10.2014 – III S 2/14, BStBl. II 2015, 37 m.w.N.). Hätte das Gericht demzufolge den zeitlich unbegrenzten Antrag des Klägers beim Wort genommen, hätte dem Kläger ein Teil der Kosten auferlegt werden müssen, da die Klage teilweise unzulässig gewesen wäre.

Wenn sich nun aber einerseits das Klagebegehren nur auf den Kindergeldzeitraum bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erstreckt, kann sich der Streitwert denklogisch auch nur auf diesen Zeitraum beziehen (so auch BFH, a.a.O.: „So darf dabei [im Rahmen des Streitwertes] nicht bewertet werden, was nicht zum Streitgegenstand gehört”). Eine Erhöhung des Streitwertes um zukünftige Auswirkungen nach § 52 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG scheidet deshalb in Fällen wie dem vorliegenden aus (wie hier: FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 - 10 Ko 890/15, EFG 2015, 2106; Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, Vor § 135 Rn. 160 Stichwort „Kindergeld”; Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Juni 2018, § 139 FGO Rn. 299; Brandt, in: Gosch, AO/FGO, Stand August 2014, § 139 FGO Rn. 80 Stichwort „Kindergeld”; a.A., ohne sich mit der herrschenden Meinung auseinanderzusetzen: FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2021 - 7 K 1179/20 Kg, juris; i.Ü. von BFH, a.a.O., ausdrücklich offengelassen).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im GKG fehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2015 - XI S 1/15, BStBl. II 2015, 906).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15094051

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