vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I B 156/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur einer fehlerhaften Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschrift des § 164 AO durchbricht nicht die Festsetzungs-/Feststellungsverjährung nach den §§ 169 ff. der Abgabenordnung.

2. Anpassungsfehler des Folgesteuerbescheides - sei es eine inhaltlich fehlerhafte Anpassung, sei es die Anpassung des Einkommensteuerbescheides an den Grundlagenbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist - führen nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, sondern lediglich zu dessen Rechtswidrigkeit.

3. Setzt die Finanzbehörde eine Steuer abweichend von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer zu niedrig fest und korrigiert sie diesen Fehler nicht innerhalb der in §§ 169 ff. AO geregelten Festsetzungsfrist, führt dies gem. § 47 AO kraft Gesetzes zum Erlöschen des kraft Gesetzes entstandenen aber nicht festgesetzten Teils der Steuer.

4. Ist eine Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist kraft Gesetzes nicht mehr zulässig, gilt dies erst recht für eine Fehlersaldierung gem. § 177 Abs. 1 AO im Rahmen eines Änderungs-/Aufhebungsverfahrens.

 

Normenkette

AO § 38 Abs. 1, § 169 Abs. 1 S. 1, § 177 Abs. 1, § 164 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1984

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.04.2007; Aktenzeichen I B 156/05)

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Nichtberücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen an mehreren Unternehmen des ...– Konzerns im Streitjahr 1984 im angefochtenen Bescheid des Antragsgegners über Einkommensteuer für 1984 vom 14. Mai 1992 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Juni 2002, weil teils Gewinnfeststellungsbescheide verspätet ausgewertet worden seien, teils der angefochtene Einkommensteuerbescheid an bloß wiederholende Feststellungsbescheide angepasst worden sei. Im Einzelnen seien die nachfolgenden Gewinnanteile/Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

insgesamt:

… DM

.

Der zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Der Antragsteller hielt im Streitjahr diverse Beteiligungen an Unternehmen des ...– Konzerns. An der Firma ..., die in den ...eine Betriebsstätte unterhält, hielt er sowohl unmittelbar als auch über die Verwaltungsgesellschaft Beteiligungen. An der zur Firma ...gehörenden Betriebsstätte ...war er ebenso über die ...Verwaltungsgesellschaft beteiligt, wie an zahlreichen inländischen Werken und Gesellschaften.

In seiner am 27. Juni 1986 beim Antragsgegner eingegangenen Einkommensteuererklärung für 1984 erklärte er folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen:

Des Weiteren erklärte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter anderem Einkünfte von ... DM aus der Beteiligung an einer gewerblich genutzte Grundstücke verwaltenden Grundstücksgesellschaft.

Das für die Besteuerung der einzelnen Betriebsstätten des ... – Konzerns zuständige Finanzamt ... stellte mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 20. Juni 1986 betreffend die ... die Beteiligungseinkünfte ebenfalls mit  DM fest.

Im Feststellungsbescheid vom 4. Juli 1986 betreffend die ... Verwaltungsgesellschaft stellte das Finanzamt ... außer den erklärten (inländischen) Einkünften von ...  DM unter anderem bei den nach Doppelbesteuerungsabkommen (= DBA) steuerfreien Einkünften einen nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (= AIG) zu berücksichtigenden Verlust von ...  DM sowie einen nach § 2 Abs. 1 S. 3 AIG zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrag von ...  DM fest.

Der die ... betreffende Feststellungsbescheid des Finanzamtes ... ebenfalls vom 4. Juli 1986 stellte den vom Antragsteller bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erklärten Gewinn von ...  DM als einen nach § 2 Abs. 1 S. 3 AIG zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrag fest.

Sämtliche genannten Feststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Antragsgegner veranlagte den Antragsteller erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 2. September 1986 auf ...  DM fest. Dabei übernahm er die im Feststellungsbescheid für die ... Verwaltungsgesellschaft festgestellten (inländischen) Einkünfte, nicht aber die nach § 2 Abs. 1 AIG zu berücksichtigenden Verluste und Hinzurechnungsbeträge; den im Feststellungsbescheid für die ... festgestellten Hinzurechnungsbetrag nach § 2 Abs. 1 S. 3 AIG berücksichtigte er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Einkommensteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Anordnungen des Finanzamtes ... vom 2. und 8. Dezember 1987 wurde die Außenprüfung bei den der ... – Firmengruppe zugehörigen Firmen ... GmbH, ... GmbH und atypisch stille Gesellschaft, Verwaltungsgesellschaft KG und ... durch Betriebsprüfer des Finanzamts ... angeordnet. Mit der Prüfung wurde im Januar 1988 begonnen.

Das Zentralfinanzamt ... stellte mit F...

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