Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlicher Zusammenhang eines Zinswap-Geschäfts mit Vermietungseinkünften auch nach Ablösung des abgesicherten Immobiliendarlehens

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können nach den Umständen des Einzelfalls Zahlungen auf ein der Absicherung der Zinszahlungen aus dem Immobilienfinanzierungsdarlehen dienenden Zinsswap auch dann noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften stehen und daher als Werbungskosten abziehbar sein, wenn das Immobiliendarlehen bereits abgelöst wurde (hier: ernsthafte Zweifel an der Versagung des Werbungskostenabzug in den zwei Jahren nach Ablösung des Darlehens).

 

Normenkette

EStG §§ 21, 9

 

Streitjahr(e)

2017

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kosten für ein sog. Zinsswap-Geschäft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2017 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt A in B. Zur Finanzierung dieses Objektes hatte er im Jahr 2008 ein Darlehen bei der C Sparkasse aufgenommen. Das Darlehen belief sich auf 550.000,-- EUR und war mit einem variablen Zinssatz versehen, der sich aus dem 6-Monats-Euribor-Zinssatz zuzüglich eines Aufschlages von 1 Prozentpunkt zusammensetzte. Zur Absicherung des Zinsrisikos schloss der Antragsteller durch Vermittlung der C Sparkasse mit der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) ein Swapgeschäft in gleicher Höhe, dessen Laufzeit am 12.12.2008 begann. Aufgrund dieses Geschäftes erhielt der Antragsteller gegen Zahlung eines festen Zinssatzes i.H.v. 4,44 % von der Helaba im Gegenzug eine Zahlung in Höhe des 6-Monats-Euribor.

Im Jahr 2015 nahm der Antragsteller ein Darlehen bei der D Bank i.H.v 555.000,-- EUR auf, das mit einem festen Zinssatz i.H.v. 2,15 % versehen war. Mit diesem Darlehen löste der Antragsteller u.a. das oben genannte Darlehen gegenüber der C Sparkasse ab.

Die Zinsswap-Vereinbarung lief nach dieser Umschuldung zunächst weiter. Erst mit Vereinbarung vom 02.08.2017 wurde der Zinsswap vorzeitig aufgelöst; der Antragsteller musste in diesem Zusammenhang einen Betrag i.H.v. 92.139,-- EUR an die Helaba zahlen (vgl. Bl. 51 f. der Einkommensteuerakten).

Der Antragsteller machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr diese Auflösungszahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (vgl. Bl. 50 der Einkommensteuerakten). Zusätzlich machte er noch im Streitjahr bis zur Auflösung angefallene laufende Zahlungen aus dem Zinsswap-Geschäft i.H.v. 17.468,42 EUR geltend (tatsächlich belaufen sich diese auf insgesamt 18.312,56 EUR, vgl. Bl. 54 f. der Einkommensteuerakten).

Der Antragsgegner veranlagte zunächst insoweit erklärungsgemäß. In den Jahren 2020 und 2021 fand bei dem Antragsteller eine Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 2016-2018 statt. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die im Prüfungszeitraum angefallenen Aufwendungen für den Zinsswap (neben den oben dargestellten Zahlungen noch laufende Zahlungen im Jahr 2016 i.H.v. 18.474,-- EUR) nach aktueller Verwaltungsauffassung und geltender Rechtsprechung nicht als Werbungskosten den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen seien (vgl. Bl. 11 des Sonderbandes für Betriebsprüfungsberichte). Der Antragsgegner folgte dem und erließ am 10.05.2021 jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2016 und das Streitjahr 2017 (vgl. Bl. 34 f., 80 f. der Einkommensteuerakten). Für das Streitjahr ergab sich eine Nachzahlung i.H.v. 34.359,33 EUR Einkommensteuer, 5.131,-- EUR Zinsen und 2.038,03 EUR Solidaritätszuschlag, die spätestens am 14.06.2021 fällig war.

Der Antragsteller legte gegen die beiden Änderungsbescheide zunächst jeweils Einspruch ein. Zusätzlich beantragte er mit Schreiben vom 07.07.2021 die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr, welchen der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.08.2021 ablehnte. Dagegen legte der Antragsteller wiederum am 10.09.2021 Einspruch ein. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass die Aufwendungen für den Zinsswap offensichtlich im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden. Der Zinsswap sei im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der Aufnahme des variabel verzinsten Darlehens abgeschlossen worden, um sich gegen das Risiko steigender Zinsen abzusichern. Nachdem sich die Zinsen jedoch nach und nach der Nullgrenze genähert hätten, habe sich diese Konstruktion als wirtschaftlich nachteilig erwiesen, sodass die Finanzierung insgesamt auf ein neues, günstiges Festzinsdarlehen umgestellt worden sei. Der enge Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit werde auch nicht dadurch beseitigt, dass das Darlehen bereits Ende 2015 umgeschuldet worden sei, der Zinsswap aber noch bis 2017 weitergelaufen sei. Dies habe schlicht darauf beruht, dass die Sparkasse bei der Ermittlung des Ablösebetrages den Swap der Helaba zunächst nicht berücksichtigt habe. Nachdem d...

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