rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsbezeichnung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung den Leistungsgegenstand so genau bezeichnen, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistungen möglich ist.

2. Leistungsbeschreibungen wie: „Montagearbeiten laut Verabredung”, „Glasarbeiten in der Dachfläche”, „Demontage und Montagearbeiten” und „Fenstermontagearbeiten”, die weder den Leistungsort noch die Leistungszeit bezeichnen, sind zu ungewiss, um die Leistung zu spezifizieren und reichen somit zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs nicht aus.

3. Unzulängliche Leistungsbeschreibungen in der Rechnung können durch nachträgliche Angaben nicht geheilt werden.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 14

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 08.04.2005 insoweit, als der Antragsgegner (das Finanzamt – FA – ) darin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma A über 44.314,54 DM versagt hat.

Die Antragstellerin ist ein Familienunternehmen, das sich Teilleistungen von diversen Subunternehmern erbringen lässt. Im Streitjahr arbeitete die Antragstellerin u.a. mit der Subunternehmerfirma A zusammen. Diese stellte der Antragstellerin insgesamt 321.280,00 DM brutto in Rechnung:

Re.dat. u. –nr.

Leistungsgegenstand

Umsatzsteuer/DM

24.01.2001, 001/01 GL

Fenster Montagearbeiten laut Verabredung

1.775,18

28.01.2001 ,001/01HO

Montagearbeiten und Lieferung der Stahlelementen

6.256,56

27.02.2001, 001/01FE

Glasarbeiten in der Dachfläche und Rahmenlieferung

4.863,45

06.03.2001, 001/01GL

Demontage und Montagearbeiten 11.120,68 DM

1.779,32

29.09.2001, 001/01MA

Verglasungsarbeiten und Lieferung Elementen Montiert

4.766,90

12.04.2001, 001/01RM

Fenster Montagearbeiten laut Verabredung

8.131,04

02.09.2001, 001/01DA

Demontage und Montagearbeiten von Feuerverzinkte Fenster Aussenfassade, Aussenschalung und Dichtung Lieferung

4.914,49

29.09.2001, 002/01DA

Demontage und Montagearbeiten von Feuerverzinkte Fenster Aussenfassade, Aussenschalung und Dichtung Lieferung

5.475,87

02.10.2001, 001/01DA

Fenster Montagearbeiten

3.200,00

28.10.2001, 001/01FFM

Fenster Montagearbeiten und Innenwandmontage

3.151,73

SUMME

44.314,54

Nachdem die Antragstellerin die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Streitjahr als Vorsteuer geltend gemacht hatte, versagte das FA im Anschluss an eine Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug, weil die A bestritten habe, für die Antragstellerin tätig gewesen zu sein, Verträge über die anzufertigenden Arbeiten nicht vorlägen und die vorliegenden Rechnungen keine oder keine ausreichenden Leistungsbezeichnungen über den Ort und die Art der Leistung, die gelieferten Waren sowie den Zeitpunkt der Arbeiten enthielten.

Gegen den Änderungsbescheid vom 08.04.2005 legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das FA am 28.07.2005 ablehnte. Mit ihrem bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag begehrt die Antragstellerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A und trägt dazu vor:

Das FA gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der A um eine Scheinfirma handele. Vor Beginn der Zusammenarbeit habe sie sich einen Handelsregisterauszug von der A besorgt, um sich über deren Seriosität zu informieren. Nachdem sie festgestellt habe, dass die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sei, habe sie keinerlei Anhaltspunkte mehr für Zweifel gehabt. Die von der A in Rechnung gestellten Beträge seien ausweislich der als Kopie beigefügten Quittungen auch beglichen worden. In die Entscheidung über den Aussetzungsantrag sei auch mit einzubeziehen, dass die Nichtgewährung der Aussetzung die existenzielle Vernichtung der Antragstellerin und ihrer Gesellschafter zur Folge habe.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides auf Antrag aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 69 Anm. 76 ff. m.w.N.). Eine unbillige Härte ist i.S. des § 69 Abs. 2 FGO anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die ei...

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