rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung des Umsatzes einer Prostituierten durch das Finanzamt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine vom Finanzamt durchgeführte Schätzung des Umsatzes einer Prostituierten, die auf deren konkreten Angaben hinsichtlich der durchschnittlichen Anzahl der Freier pro Woche beruht, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

AO § 162; FGO § 69 Abs. 3; UStG § 1 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999, 2003, 2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Schätzbescheides, indem das Finanzamt die Umsätze einer Prostituierten aufgrund deren Angaben bzgl. der durchschnittlichen Anzahl der Freier geschätzt hat.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist im Wesentlichen unbegründet, nur für das Streitjahr 1999 ist er teilweise begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides auf Antrag aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Anm. 86 ff. m. w. N.). Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Steuerzahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295).

1. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen lediglich – wie der Antragsgegner (das Finanzamt –FA-) auch einräumt – Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides 1999 hinsichtlich der Höhe der diesem zugrunde liegenden Umsätze. Keine ernstlichen Zweifel bestehen dagegen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1997, 1998, 2003 und 2004.

2. Die vom FA durchgeführte Schätzung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) hat das FA die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Die Schätzung ist gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift insbesondere dann geboten, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann.

Die Antragstellerin hat für die Streitjahre beim FA lediglich Gewinnermittlungen eingereicht, in denen die Einnahmen pauschal mit monatlichen Durchschnittsbeträgen angegeben sind. Damit ist die Antragstellerin aber der ihr gemäß § 22 des Umsatzsteuergesetzes obliegenden Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, nicht nachgekommen. Vielmehr hat die Antragstellerin die in den für alle Streitjahre am 19.09.2005 erstellten Gewinnermittlungen enthaltenen Einnahmen selbst offensichtlich nur geschätzt, wie sich insbesondere aus den gleich bleibenden monatlichen Einnahmen von 1.800 DM bzw. später 1.000 EUR ergibt. So hat die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, auf welchen Grundlagen sie die erklärten Werte ermittelt hat.

Das FA war deshalb berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

3. Das Gericht hat aufgrund der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung auch – mit Ausnahme des Streitjahres 1999 – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der geschätzten Umsätze.

Bei der Schätzung sind gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Mangels jeglicher verfügbarer Aufzeichnungen war im Streitfall eine griffweise Schätzung durchzuführen.

a) Hierbei war zunächst für die Jahre 1997 und 1998 zugrunde zu legen, dass die Antragstellerin von November 1997 bis Oktober 1998 im Club Y der Prostitution nachgegangen ist und sie – wie von ihr selbst ausgeführt – einen Zuhälter hatte. Sie selbst gibt ihre Umsätze mit monatlich 1.800,-- DM an, ohne dass sie Ausführungen dazu macht, aufgrund welcher Grundlagen sie zu diesen Werten gelangt ist.

Das FA hat dagegen dargelegt, dass es der Schätzung der Umsätze der Antragstellerin zugrunde gelegt hat, dass diese pro Woche 10 bis 12 Freier hatte und pro erbrachter Dienstleistung ein durchschnittliches Bruttoentgelt von 100,-- DM vereinnahmt hat.

Das Gericht vermag die vom FA vorgenommene Schätzung und deren Grundlagen nicht zu b...

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