rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschätzungen von Umsätzen bei einer Prostituierten. Besteuerung als Kleinunternehmerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei erzielten Umsätzen i.H. von 18.040 EUR im Jahr 2002 ist eine Besteuerung als Kleinunternehmerin im Jahr 2003 nicht möglich.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 1 S. 1; UStG § 19 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) die Umsätze der Antragstellerin in den Streitjahren zutreffend geschätzt hat bzw. ob sie mit ihren Umsätzen unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung (UStG) fällt.

Für die Jahre 1997 bis 2001 hatte die Antragstellerin zunächst keine Steuererklärungen abgegeben. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung durch das damalig zuständige Finanzamt Kassel Hofgeismar wurde festgestellt, dass die Antragstellerin bereits in den Streitjahren 1997 bis 2001 Umsätze als Prostituierte getätigt hatte (vgl. Bl. 1 Steuerfahndungsakte des FA). Mangels geführter Aufzeichnungen schätzte die Steuerfahndung für die Jahre 1997 bis 2001 jeweils Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer in Höhe von rund 37.600 DM. Dabei wurden Angaben der Antragstellerin und ihres steuerlichen Beraters berücksichtigt, nach denen ab dem Zeitraum 1997 in Anlehnung an die Steuererklärung 2002 von einem zu versteuernden Einkommen zwischen 20.000 und 24.000 DM auszugehen sei (vgl. Schreiben vom 28. September 2005, Bl. 18 ff sowie Bl. 38 Rechtsbehelfsakte Teil I des FA).

Die Festsetzung der Umsatzsteuer 1997 bis 2001 entsprechend der am 26. September 2006 abgegebenen Erklärungen, in denen die Antragstellerin jeweils die Besteuerung als Kleinunternehmer beantragt hatte, wurde abgelehnt.

Für die Jahre 2002 und 2003 wurden die im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer eingereichten Gewinnermittlungen berücksichtigt und der Besteuerung Umsätze in Höhe von 18.040 EUR bzw. 25.000 EUR zugrunde gelegt.

Mit Bescheid jeweils vom 26. Juni 2007 wurde die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt:

für 1997 in Höhe von 2.467,49 EUR

für 1998 in Höhe von 2.573,84 EUR

für 1999 in Höhe von 2.609,12 EUR

für 2000 in Höhe von 2.609,12 EUR

für 2001 in Höhe von 2.609,12 EUR

für 2002 in Höhe von 2.446,94 EUR

für 2003 in Höhe von 3.406,94 EUR.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 11. März 2008).

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die vom FA vorgenommene Schätzung unzutreffend sei. Insbesondere werde nicht berücksichtigt, dass sie im Schätzungszeitraum von Eltern und Großeltern finanziell unterstützt worden sei. Aufgrund häufiger Erkrankungen sei sie im Jahr 2003 vorübergehend zu ihrer Mutter gezogen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die in den Streitjahren erzielten Umsätze unterhalb der Grenze des § 19 UStG gelegen hätten. Ihren Berechnungen nach ergäbe sich für die Jahre 1997 und 2001 ausgehend von einem Gewinn von 24.000 DM und geschätzten Ausgaben in Höhe von 25 % der Einnahmen ein Bruttoumsatz von jeweils 32.000 DM. Somit sei die Kleinunternehmerregelung anwendbar.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2003 jeweils vom 26. Juni 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 11. März 2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

Aufgrund der bei summarischer Prüfung berechtigten Zuschätzungen des Antragsgegners kommt die Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht.

Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die für die Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM (für die Jahre 1997 bis 2001), 16.620 EUR (für 2002) bzw. 17 500 EUR (für 2003) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 DM bzw. 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Da die Antragstellerin im Jahr 2002 nach ihren eigenen Angaben einen Umsatz von 18.040 EUR erzielt hat, ist eine Besteuerung als Kleinunternehmerin im Jahr 2003 somit nicht möglich (vgl. vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Oktober 2007 V B 164/06, BFH/NV 2008, 325).

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