Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Erhöhung des Streitwerts um Kindergeld nach dem Streitzeitraum

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Verpflichtungsklage, die zunächst die Bewilligung von Kindergeld ab einem bestimmten Monat begehrt wird und bei der in der mündlichen Verhandlung entsprechend der BFH-Rechtsprechung der Antrag auf das Kindergeld bis zum Monat, in der die Einspruchsentscheidung ergangen ist, beschränkt wird, ist der Streitwert mit dem Kindergeld für den vom gestellten Antrag betroffenen Streitzeitraum zuzüglich eines Jahresbetrags anzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, 3 Sätze 2 und 3, § 42 Abs. 1, 3

 

Streitjahr(e)

2018, 2019

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Streitwertfestsetzung.

Die Beteiligten stritten in der Hauptsache um Kindergeld für die Kinder A und B des Klägers.

Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder ab Januar 2018 abgelehnt. Der Einspruch wurde bzgl. beider Kinder mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 ab Januar 2018 zurückgewiesen.

Mit am 21.12.2018 beim hiesigen Gericht eingegangenen Schriftsatz (Blatt 1 ff. Gerichtsakte) erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 17.10.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018. Antragstellung und Begründung sollten einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 04.01.2019 (Blatt 24 Gerichtsakte) wurde der Kläger u.a. aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und zahlenmäßig bestimmt anzugeben, was er mit der Klage begehre.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 (Blatt 37 ff. Gerichtsakte) beantragte der Kläger sodann, die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 – Kindergeldnummer: – aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder A und B ab Januar 2018 in angemessener Höhe zu gewähren.

Der vorläufige Streitwert wurde klägerseits mit 9.312,00 € angegeben. Dieser wurde berechnet aus 12 x 194,00 € Kindergeld für zwei Kinder für 2018 sowie dem anschließenden Jahresbetrag des Kindergeldes.

Mit Beschluss vom 17.08.2020 (Blatt 83 ff. Gerichtsakte) wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Beschluss wurde ausgeführt, dass die Klage auf Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2019 bis einschließlich August 2020 keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Eine Klage auf Festsetzung von Kindergeld könne nämlich lediglich bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018, also bis einschließlich Dezember 2018, Aussicht auf Erfolg haben, was weiter ausgeführt wurde.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 27.08.2020 (Blatt 92 Gerichtsakte) wurde nochmals um Konkretisierung des Klageantrags bzgl. der beantragten Höhe des Kindergeldes gebeten. Für den Zeitraum der Festsetzung von Kindergeld von Januar 2019 bis einschließlich August 2020 werde unter Hinweis auf den PKH-Beschluss um Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gebeten.

Der Kläger beantragte daraufhin (Blatt 100 f. Gerichtsakte),

die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 – Kindergeldnummer: – aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für das Kind A in Höhe von 2.328,00 € für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018 sowie für das Kind B Kindergeld in Höhe von 2.328,00 € für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018 zu gewähren.

Nachdem die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden war (Sitzungsprotokoll Blatt 271 ff. Gerichtsakte), wurde das Verfahren eingestellt (Blatt 277 Gerichtsakte).

Mit Verfügung der Geschäftsstelle vom 12.07.2021 (Blatt 284 Gerichtsakte) wurde der Streitwert auf 9.432,00 € ermittelt. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Kindergeld für 2018 von insgesamt 4.656,00 €, berechnet in Höhe von monatlich 194,00 € für zwei Kinder für 12 Monate, sowie für das Kindergeld für 2019 von insgesamt 4.776,00 €, das sich zusammensetzt aus Kindergeld für zwei Kinder für 6 Monate in Höhe von monatlich 194,00 € und – nach Erhöhung des Kindergeldes - für 6 Monate von monatlich jeweils 204,00 €.

Mit Datum vom 26.07.2021 (Blatt II Gerichtsakte) wurde daraufhin eine Kostenrechnung erstellt, die auf der Grundlage eines Streitwertes von 9.432,00 € Gerichtsgebühren von 482,00 € und einen Rechnungsendbetrag von 709,97 € ausweist.

Gegen die Kostenrechnung legte der Kläger Erinnerung ein (Blatt 286 Gerichtsakte), über die verwaltungsseitig noch nicht abschließend entschieden wurde, und beantragte eine Streitwertfestsetzung (Blatt 289 Gerichtsakte).

Bzgl. der Streitwertfestsetzung trägt der Kläger vor, dass es zutreffend sei, dass Kindergeld zunächst ab Januar 2018 beantragt worden sei. In der Klage vom 19.03.2019 sei zudem der Streitwert vorläufig mit 9.312,00 € angegeben worden.

Der Klageantrag sei jedoch auf den Hinweis des Gerichts vom 27.08.2020 dahin konkretisiert worden, dass für die beiden Kinder jeweils für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018 Kindergeld in Höhe von jeweils 2.328,00 € beantragt worden sei. Der Streitwert sei daher mit 4.656,00 € anzusetzen. Auch die Richterin sei von einem ger...

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