OFD Nordrhein-Westfalen, 17.3.2014, Kurzinformation ESt Nr. 10/2014

Durch das BMF-Schreiben vom 10.1.2014 wurden die Regelungen zur Anwendung des § 35a EStG überarbeitet.

Auf folgende Klarstellungen/Änderungen wird besonders hingewiesen:

 

1. Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (Rz 11, 12 und 14 des BMF-Schreibens)

Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind und dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, begünstigt.

In Rz 11 wird ausgeführt, dass es sich um folgende Dienstleistungen handelt:

  • die Reinigung des Zimmers oder des Appartements
  • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen
  • das Zubereiten der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege
  • das Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege
  • den Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erfolgt.

In Rz 14 wird nunmehr darauf hingewiesen, dass die Kosten für die oben genannten Leistungen unabhängig davon begünstigt sind, ob der Steuerpflichtige im Heim oder dem Ort der dauernden Pflege einen eigenen und abgeschlossenen Haushalt führt oder nicht.

Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen des Hausmeisters, eines Gärtners oder Handwerkers gehören nicht zu den Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (Rz. 12). Aufwendungen für diese Leistungen können nur als haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen berücksichtigt werden, wenn sie im Haushalt erbracht werden, also im Heim ein eigener abgeschlossener Haushalt geführt wird.

Hinweis:

Die begünstigten Kosten sind durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch eine Bescheinigung der Heimleitung erfolgen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe das entrichtete Heimentgelt auf die begünstigten Leistungen entfällt.

 

2. Aufwendungen für Handwerkerleistungen, wenn in einer Seniorenresidenz/einem Altenwohnheim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt geführt wird (Rz 17 des BMF-Schreibens)

Der bisher in Rz 17 enthaltene Hinweis, dass Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, regelmäßig nicht begünstigt sind, unabhängig davon, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden, ist entfallen.

Hinweis:

Aufwendungen für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sind nur begünstigt, wenn konkrete tatsächlich erbrachte Handwerkerleistungen mit dem Heimbewohner abgerechnet worden sind. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nicht gewährt werden, wenn dem Heimbewohner lediglich eine Bescheinigung erteilt wird, dass in dem monatlich zu zahlenden Heimentgelt bestimmte kalkulatorisch ermittelte Beträge für Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten enthalten sind. Diese Rechtsauffassung wird durch das BFH-Urteil vom 5.7.2012 (BStBl 2013 II S. 14) bestätigt, wonach monatliche Pauschalzahlungen für Schönheitsreparaturen an den Vermieter einer Wohnung, der nach dem Mietvertrag zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, beim Mieter keine nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen darstellen.

 

3. Nicht begünstigte Handwerkerleistungen (Rz 21 des BMF-Schreibens)

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Nach Rz 21 stellen nunmehr alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung eine Neubaumaßnahme dar.

Handwerkliche Tätigkeiten, die in einem bestehenden Haushalt durchgeführt werden, sind daher auch dann nach § 35a EStG begünstigt, wenn durch die Baumaßnahme neue Wohnfläche geschaffen wird, wie z.B. durch einen Dachgeschoss- oder Kellerausbau (vgl. auch Rz 20 und die ebenfalls überarbeitete Anlage 1 zum BMF-Schreiben).

 

4. Gutachtertätigkeiten (Rz 22, 58 des BMF-Schreibens)

Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten sind nicht nach § 35a EStG begünstigt. In Rz 22 wird ausgeführt, dass daher z.B. für folgende Leistungen die Steuerermäßigung nicht gewährt werden kann:

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten
  • eine Legionellenprüfung
  • Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen
  • die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste

Rz 58 regelt, dass Schornsteinfegerleistungen aus Vereinfachungsgründen bis einschließlich VZ 2013 nicht in Schornsteinfeger-, Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (= begünstigte Handwerkerleistungen) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau (= nicht begünstigte Leistungen) aufgeteilt werden brauchen, sondern als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden können. Ab dem VZ 2014 können Aufwendungen für die begünstigten Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers dagegen nur noch berücksichtigt werden, wenn sich die auf diese Arbeiten entfallenden Kosten aus der Rechnung ergeben.

 

5. Öffentlich geförderte Maßnahmen (Rz 24 und 25 des BMF-Schreibens)

Nach ...

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