Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 BewG auszugehen (vgl. Teil I des Beitrag, ErbStB 2022, 176 unter II.2.). Der Bodenwert ist mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen mit dem sich aus Anlage 41 zum BewG ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.

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