Auch das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird mit dem dazu gehörenden Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG) und ebenfalls nach den §§ 243 bis 260 BewG ohne Berücksichtigung der Besonderheit bewertet. Der ermittelte Wert ist gem. § 262 Satz 2 BewG dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen. Diese von der Behandlung des vergleichbaren Sachverhalts des Erbbaurechts abweichende Regelung hat automationstechnische Gründe. Im Grundbuch werden Eigentümer von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nicht erfasst. Eine automationsgestützte Ermittlung des Steuerschuldners wäre bei einer Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit auf den Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden daher nicht möglich.

Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude ohne die Regelung in § 262 Satz 2 BewG zuzurechnen wäre. Das ist insb. der Fall, wenn das Gebäude Scheinbestandteil des Grund und Bodens ist (§ 95 BGB). Sofern dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung ggü. dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht, ist bewertungsrechtlich ebenfalls von einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden auszugehen. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Als Gebäude auf fremdem Grund und Boden werden das Gebäude, die sonstigen Bestandteile, wie die vom Nutzungsberechtigten errichteten Außenanlagen, und das Zubehör erfasst.

Beraterhinweis Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§ 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG) oder Außenanlagen durch eine andere Person als den Grundstückseigentümer errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sondern ein unbebautes Grundstück vor.

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