Nachfolgend wird anhand eines Beispiels verdeutlicht, in welchem Umfang rein operativ veranlasste Geschäftsvorfälle steuerliche Transparenzpflichten auslösen können.

 

Beispiel:

Die inländische M-AG ist im Bereich der Software-Entwicklung tätig. Aufgrund eines Fachkräftemangels beschließt der Vorstand innerhalb der EU eine Tochterkapitalgesellschaft zu gründen, um dort Fachkräfte zu gewinnen. Die ertragsteuerliche Belastung beträgt per Annahme weniger als 25 %. Weiterhin wird entschieden, bereits vorhandene Sparten Intellectual Property (hier hard to value intangibles) an die neue Tochtergesellschaft zu verkaufen. Hierauf aufbauend soll das neue Tochterunternehmen als "steuerlicher Entrepreneur" die Weiterentwicklung der Software vorantreiben und verantworten. Es ist geplant, dass neu geschaffene bzw. weiterentwickelte IP anschließend dem Stammhaus gegen eine Lizenzgebühr zur Nutzung zu überlassen.[12] Die sich aus dem Sachverhalt ergebenden steuerlichen Transparenzpflichten werden in der nachfolgenden Tabelle schematisch dargestellt:

 
Anzeigepflichten
Rechtsnorm Inhalt der Angaben Frist und Meldebehörde
§ 138 Abs. 2 AO Gründung/Beteiligung/Betriebsstätte im Ausland 14 Monate, Ansässigkeits-FA
§ 138a AO Einkünfte etc. – Darstellung auf Landesebene 12 Monate BZSt
§ 138d ff. AO Verkauf IP und Lizenzgebühr (hard to value intangible)

30 Tage, BZSt und

14 Monate, Ansässigkeits-FA (Bezogen auf Angabepflichten in der Steuererklärung, §§ 138k i.V.m. § 149 Abs. 3 AO)
Aufzeichnungspflichten
Rechtsnorm Inhalt der Angaben Frist und Meldebehörde
§ 5 Abs. 1 GAufzV Master File: IP-Verkauf und Nutzungsüberlassung 60 Tage nach Aufforderung durch Behörde; Betriebsprüfung (Ansässigkeits-FA, BZSt)
§ 4 Abs. 1 GAufZV Local File: IP-Verkauf und Nutzungsüberlassung 60 Tage nach Aufforderung durch Behörde; Betriebsprüfung (Ansässigkeits-FA, BZSt)
§ 3 GAufzV Außergewöhnlicher Geschäftsvorfall: IP-Verkauf und Nutzungsüberlassung; Abschluss eines langfristigen Vertrages

Erstellung 6 Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres,

Vorlage 30 Tage nach Aufforderung durch die Behörde; Betriebsprüfung (Ansässigkeits-FA, BZSt)
[12] Der Fremdvergleichsgrundsatz wird annahmegemäß erfüllt.

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