Hinzu kommt in § 3 GAufzV die Verpflichtung zur zeitnahen Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen. Als solche gelten u.a. die Übertragung und die Überlassung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen.

Die GAufzV stellt einen umfangreichen Dokumentationskatalog auf. Insb. durch die erforderliche Funktions- und Risikoanalyse sowie die Angemessenheitsdokumentation wird der Sachverhalt nicht nur offengelegt, sondern auch in den wirtschaftlichen Kontext eingeordnet. Die Informationen sind somit weitreichender als nach §§ 138d ff. AO, bei denen i.d.R. nur rein transaktional der Sachverhalt bzw. die Gestaltung dargestellt wird. In der Praxis wird es sich regelmäßig um identische Sachverhalte handeln. Es erfolgt somit eine Mehrfacherfassung und eine Inkongruenz hinsichtlich Meldebehörden und Meldefristen. Die daraus resultierende Komplexität ist m.E. nicht erforderlich. Die Verpflichtungen sollten daher harmonisiert werden, indem die Übertragung von hard to value intangibles ausschließlich im Rahmen der Aufzeichnungen gem. GAufzV zu dokumentieren und nicht nach §§ 138d ff. AO zu melden ist.

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