1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42j[2] [Bis 31.12.2019: § 42e] ) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k[3] [Bis 31.12.2019: § 42f] ) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. 2Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42g wird § 42l. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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