Leitsatz

1. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts.

2. Es verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, wenn nach § 3c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG dem halben Veräußerungspreis die Anschaffungskosten nur zur Hälfte gegenüberzustellen sind.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j, § 3c Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Oktober 2001 350 Aktien eines schwedischen Unternehmens für 1.645 € und im Februar 2002 weitere 800 Aktien für 3.728 €. Am 31.7.2002 erhielt er aus einer Kapitalerhöhung 1.150 Bezugsrechte zugeteilt, die ihn zum Bezug junger Aktien berechtigten. Im August des Streitjahrs (2002) verkaufte der Kläger seine Bezugsrechte für je 2,96719 SEK und erlöste daraus insgesamt 371,24 €; im September veräußerte der Kläger zudem die Aktien für 816,50 €.

Das FA berücksichtigte in dem angefochtenen Bescheid einen Verlust von 2.122 €. Dabei stellte es den Einnahmen aus der Veräußerung der Aktien und Bezugsrechte (ohne Veräußerungskosten) die Anschaffungskosten der Aktien gegenüber und halbierte das Ergebnis im Hinblick auf das Halbeinkünfteverfahren. Die Klage war erfolgreich. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH gehören die Leistungen der schwedischen Kapitalgesellschaft beim Kläger zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG.

 

Hinweis

§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfassen auch die Veräußerung von Bezugsrechten aus einer Kapitalerhöhung innerhalb der mit dem Erwerb der Altaktie beginnenden Spekulationsfrist (BFH, Urteil vom 22.5.2003, IX R 9/00, BFH-PR 2003, 339). Dabei stellt sich die Frage, ob die Hälfte des Veräußerungspreises bei der Veräußerung von Bezugsrechten nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG steuerfrei ist. Nach dieser Vorschrift ist die Hälfte des Veräußerungspreises i.S.d. § 23 Abs. 3 EStG bei der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft steuerfrei, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (vgl. die lediglich klarstellende und deshalb auch hier heranzuziehende Legaldefinition in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG; BTDrucks IV/2400, S. 69).

Damit wird die realisierte Wertsteigerung durch die Veräußerung eines Bezugsrechts im Hinblick auf den Substanztransfer von der Altaktie auf das Bezugsrecht berücksichtigt (vgl. BFH, Urteil vom 21.1.1999, IV R 27/97, BStBl II 1999, 638). Weil auch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG derartige Wertsteigerungen erfasst (BFH, Urteil 21.9.2004, IX R 36/01, BFH-PR 2005, 90), ist der auf § 23 EStG Bezug nehmende § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG entsprechend auszulegen. Auch nach seinem Sinn und Zweck erfasst die Regelung die Veräußerung von Bezugsrechten.

Wird das Kapital erhöht, so verkörpern die dadurch entstehenden Bezugsrechte die bisher allein durch die alten Aktien repräsentierte Substanz (und damit auch das Gewinnbezugsrecht sowie offene und stille Reserven) der Kapitalgesellschaft. Ihre Veräußerung ist deshalb steuerrechtlich wie die Veräußerung von Anteilen zu behandeln und nur zur Hälfte zu besteuern.

Dem halben Veräußerungspreis sind nach § 3c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG die Anschaffungskosten nur zur Hälfte gegenüberzustellen. Denn das Gesetz will den Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur zur Hälfte besteuern. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Nettoprinzip. Denn der nur hälftige Abzug der Anschaffungskosten ist vor dem Hintergrund des Halbeinkünfteverfahrens und auch des Nettoprinzips folgerichtig.

§ 23 EStG erfasst die seit der Anschaffung erzielten Wertsteigerungen des Privatvermögens (BFH, Beschluss vom 16.12.2003, IX R 46/02, BFH-PR 2004, 180). Wird der Veräußerungspreis nur zur Hälfte steuerrechtlich berücksichtigt, kann ihm auch nur die Hälfte der korrespondierenden Anschaffungskosten gegenübergestellt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.10.2005, IX R 15/05

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