Wird eine OHG oder KG gegründet, und bringt einer der Gesellschafter sein von ihm bisher allein geführtes Handelsunternehmen in die Gesellschaft ein, so haftet die OHG oder die KG nach § 28 HGB für die Steuerschulden des alten Unternehmens.[1] Die Haftung besteht dabei für alle betrieblichen Steuern des alten Unternehmens. Eine Fortführung der Firma ist nicht erforderlich. Ein Haftungsausschluss ist unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 25 HGB möglich. Hier kann aber gleichwohl eine Haftung nach § 75 AO in Betracht kommen.

[1] Siehe Thiessen, in MüKo-HGB, 5. Aufl. 2021, § 28 HGB Tz. 10ff.; Merkt, in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 28 HGB Rz. 2ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge