Wird eine OHG oder KG gegründet, und bringt einer der Gesellschafter sein von ihm bisher allein geführtes Handelsunternehmen in die Gesellschaft ein, so haftet die OHG oder die KG nach § 28 HGB für die Steuerschulden des alten Unternehmens.[1] Die Haftung besteht dabei für alle betrieblichen Steuern des alten Unternehmens. Eine Fortführung der Firma ist nicht erforderlich. Ein Haftungsausschluss ist unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 25 HGB möglich. Hier kann aber gleichwohl eine Haftung nach § 75 AO in Betracht kommen.
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