Leitsatz

Der (faktische) Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann für die nach § 14c Abs. 2 UStG in einer Rechnung zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn der Rechnungsempfänger die abgezogene Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt nahm den (faktischen) Geschäftsführer einer GmbH - den Antragsteller (Ast.) - für nach § 14c UStG zu Unrecht in Rechnungen der GmbH ausgewiesene Steuerbeträge in Haftung. Hiergegen wandte er sich mit Einspruch und Klage.

Im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides machte er geltend, dass die Rückzahlung der Vorsteuern durch den Rechnungsempfänger K dazu führe, dass eine Rechnungsberichtigung nach § 14c UStG durchzuführen sei. Ein Widerruf der Rechnung bzw. eine Erklärung der Rechnung gegenüber K für ungültig sei nicht erforderlich. Irrelevant sei zudem, dass K gegen den Rückforderungsbescheid über die Vorsteuern Einspruch eingelegt habe.

 

Entscheidung

Das FG hat die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, weil die Rückzahlung der von K abgezogenen Vorsteuern nicht zum Wegfall der Haftungsschuld geführt hat.

Nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet derjenige den ausgewiesenen Steuerbetrag, der ihn in einer Rechnung gesondert ausgewiesen hat, obwohl er die Leistung nicht ausgeführt hat. Der danach geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Das ist der Fall, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG vorzunehmen.

Der Ast. hat im vorliegenden Verfahren nicht einmal schlüssig vorgetragen, die GmbH habe die Voraussetzungen des Berichtigungsverfahrens nach § 14c Abs. 2 UStG erfüllt. Dazu hätte zumindest gehört, dass vorgetragen würde, die GmbH habe den zur Berichtigung der Umsatzsteuer erforderlichen schriftlichen Antrag gestellt.

 

Hinweis

Zahlungen des Steuerschuldners oder eines weiteren Haftungsschuldners auf die Steuerschuld, die die Schuld endgültig zum Erlöschen bringen, führen dazu, dass (weitere) Haftungsbescheide herabzusetzen sind. Zahlungen eines anderen Haftungsschuldners bleiben allerdings außer Betracht, wenn der Andere den gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid angefochten hat. Entsprechendes gilt, wenn der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger durch Rückzahlung der entsprechenden Beträge zwar rückgängig gemacht worden ist, aber gegen die den Rückzahlungen zu Grunde liegenden Bescheide weiterhin Rechtsschutzverfahren geführt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Beschluss vom 04.10.2012, 13 V 2252/12

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