Leitsatz

Nach § 71 AO haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller (Ast.) wirkte als Geschäftsführer der A-GmbH zusammen mit Anderen an einem gut organisierten Umsatzsteuerhinterziehungssystem mit. Ihm kam dabei eine Schlüsselposition zu, denn bei der A-GmbH erfolgte insbesondere die Geltendmachung und Auszahlung von zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuerguthaben. Durch Urteil des LG Hamburg wurde der Ast. zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren verurteilt.

Im Jahr 2011 nahm das Finanzamt den Ast. nach §§ 71, 191 AO für Steuerschulden der am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Firma E in Haftung. Gegen diesen Haftungsbescheid legte er Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit der Begründung, er sei nicht Geschäftsführer der E gewesen und habe keinen Einfluss auf deren Erklärungsverhalten genommen. Das Finanzamt hat den Einspruch und den Antrag auf AdV als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Das FG hat im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zwischenzeitlich mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheides bestehen. Der Ast. hafte für die von der Scheinfirma E in den Rechnungen an die A GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuern, die diese nach § 14c UStG schuldet. Die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO begegne keinen Bedenken, denn der Ast. habe wegen seiner vorsätzlichen Beteiligung an dem Umsatzsteuerhinterziehungssystem auf Organisationsebene eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begangen.

Der Ast. habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern als zentrale Figur die Firma E in die Rechnungskette mit einbezogen, deren Rechnungsbeträge überwacht und am Ende den "Umsatzsteuergewinn" verteilt. Im Rahmen der Mittäterschaft seien ihm nach § 25 Abs. 2 StGB die Tatbeiträge der anderen Mittäter wie eigene zuzurechnen, so dass es nicht darauf ankomme, dass er mangels Geschäftsführereigenschaft nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die umsatzsteuerlichen Pflichten der E zu erfüllen.

 

Hinweis

Der nach § 14c Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG geschuldete Steuerbetrag kann zwar nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist Das ist der Fall, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Eine solche Berichtigung hat vorliegend nicht stattgefunden, denn der A-GmbH kam es gerade darauf an, den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma E in Anspruch zu nehmen

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2012, 2 V 233/11

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