Leitsatz

Die Gründungsgesellschafter einer nicht eingetragenen vermögenslosen Vor-GmbH haften für Beitragsschulden unmittelbar in Höhe ihrer Anteile.

Der Gründungsgesellschafter einer GmbH, die nicht eingetragen wurde (Vor-GmbH), war wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge per Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden. Ein Konkursantrag für die Vor-GmbH war mangels Masse abgewiesen worden.

Das Bundessozialgericht bestätigt in dieser Entscheidung die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid. Zur Frage der Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH wird dem Haftungskonzept des BGH gefolgt, das grundsätzlich nur eine Innenhaftung entsprechend dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter vorsieht, die der Geschäftsaufnahme der Vor-GmbH zugestimmt hatten (Unterbilanzierungshaftung). Ausnahmsweise sei jedoch der unmittelbare Zugriff auf das Vermögen des Gründungsgesellschafters zulässig (Außenhaftung), wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist, was bei Abweisung des Konkursantrags mangels Masse der Fall sei. Dabei bleibe es jedoch bei der nur anteiligen Haftung an den Verbindlichkeiten.

Diese Haftungsgrundsätze sind aber nur anwendbar, wenn die Eintragung der GmbH tatsächlich beabsichtigt und ernsthaft betrieben worden sei. Fehlt es daran, so haftet jeder Gesellschafter persönlich und unbeschränkt gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeit nach den Grundsätzen einer Personengesellschaft.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 08.12.1999, B 12 KR 10/98 R

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