Leitsatz

Auch der Nachfolgevorstand hat die bei seinem Amtsantritt bestehenden Steuerrückstände zu erfüllen.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Vorstand einer Aktiengesellschaft und wurde als dieser für Steuerschulden der Gesellschaft in Haftung genommen. Hiergegen wandte er sich im Wesentlichen mit dem Argument, die Steuerschulden würden aus der Zeit vor seinem Amtsantritt resultieren. Ihm sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Zudem sei er selber nie mit der Vorstandtätigkeit befasst gewesen, sondern diese sei durch einen faktischen Vorstand ausgeübt worden.

 

Entscheidung

Mit seiner Rechtsansicht drang der Kläger indes nicht durch. Das Finanzgericht betonte, dass eine Haftung des gesetzlichen Vertreters nach § 69 AO i. V. mit § 34 AO für eine Verletzung der steuerlichen Pflichten auch dann in Betracht kommt, wenn es sich um solche Steuerrückstände handelt, die er bereits bei seinem Amtsantritt vorgefunden hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Entscheidungen vom 16.2.2006, VII B 122/05, BFH/NV 2006 S. 1051, v. 17.1.1989, VII R 88/86, BFH/NV 1990 S. 71 und v. 12.5.1992, VII R 15/91, BFH/NV 1993 S. 143). Zudem betonte das Gericht, dass für die Frage der Haftung die nominelle Bestellung als Vorstand von maßgeblicher Bedeutung ist. Ob die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann, ist unerheblich. Überlässt er Dritten die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, hat er diese sorgfältig auszuwählen und zu überwachen (siehe hierzu auch FG München, Urteil v. 28.2.2008, 14 K 4468/06 und BFH, Urteil v. 30.5.2005, VII S 27/04, BFH/NV 2005 S. 1487).

 

Hinweis

Von Bedeutung ist die Entscheidung vor allem dadurch, dass sie potenziellen Vorständen oder Geschäftsführern vor Augen führt, dass eine Haftung auch für solche Steuerschulden in Betracht kommen kann, die vor Amtsantritt entstanden sind. Auch wird noch einmal verdeutlicht, dass von maßgeblicher Bedeutung für die Frage der Haftung die Bestellung als gesetzlicher Vertreter ist. Eine Enthaftung allein durch die Übertragung der tatsächlichen Geschäfte auf einen Dritten ist nicht möglich, da eine schuldhafte Pflichtverletzung dann in der nicht sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Dritten bestehen kann.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 28.02.2008, 14 K 4467/06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge