Leitsatz

Der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt liegt bei einer Vortrags- und Lehrtätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern vielmehr am Ort der jeweiligen Vortragsveranstaltung.

 

Sachverhalt

Ein pensionierter Beamter erzielte Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Dozent, Schriftsteller, Berater und Rechtsbeistand. Er hielt steuerjuristische Vorträge, verfasste Fachgutachten, kommentierte Steuergesetze, erstellte Unterrichtsmaterialien und war als Zeitschriftenkorrespondent tätig. Alle Tätigkeiten waren eng miteinander verwoben und bedingten zum Teil einander.

In seinem Arbeitszimmer übte er seine schriftstellerische und beratende Tätigkeit aus und bereitete seine Lehr- und Vortragsveranstaltungen vor. Hier erstellte er Skripte, las Fachzeitschriften und erledigte seine büromäßigen Arbeiten.

Für die Jahre 2004 und 2005 beantragte er den unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt beschränkte jedoch den Abzug auf 1.250 EUR und verwies auf den außerhäuslichen Schwerpunkt seiner Vortrags- und Lehrtätigkeit.

 

Entscheidung

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Die Aufwendungen sind nur in begrenztem Umfang abzugsfähig, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildete. Die hier verrichteten Arbeiten waren nicht der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit. Dieser lag vielmehr am Ort der jeweiligen Vortrags- und Lehrveranstaltung. Obwohl der Freiberufler wichtige Teile seiner Arbeit im Arbeitszimmer erledigte, prägte dennoch die Vortrags- und Lehrtätigkeit das Gesamtbild. Das Gericht stellte dabei auf die Tatsache ab, dass der Großteil der Einnahmen durch die Vorträge erzielt wurde. Die schriftstellerische und beratende Tätigkeit ist nachrangig zu beurteilen, da sie nur zu einem geringen Teil der Einnahmen führte (2004: 15 %, 2005: 1 %).

Zum qualitativen Schwerpunkt führte das Gericht aus, dass bei der Vortragstätigkeit die persönliche Durchführung "vor Ort" im Vordergrund steht und die persönliche Präsenz des Dozenten zur intensiven Wissensvermittlung beiträgt. Die Vorbereitungsmaßnahmen im Arbeitszimmer sind dabei vielmehr Nebenarbeiten mit lediglich "dienendem Charakter" und verlagern den Tätigkeitsmittelpunkt nicht.

 

Hinweis

Das FG folgt der tradierten Rechtsprechung des BFH. Hiernach führen bloße Vor- und Nachbereitungsarbeiten zur Erfüllung außerhäuslicher Tätigkeiten nicht dazu, den Tätigkeitsmittelpunkt in das Arbeitszimmer zu verlagern (vgl. BFH, Urteil v. 13.11.2002, VI R 28/02, BStBl 2004 II S. 59).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 10.12.2008, 7 K 97/07

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