Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Vortrags- und Lehrtätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Stpfl. kann Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Bei der Ausübung einer Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit bildet das Arbeitszimmer keinen qualitativen Tätigkeitsmittelpunkt. Der qualitative Schwerpunkt liegt dabei vielmehr dort, wo die jeweiligen Vorträge bzw. Lehrveranstaltungen tatsächlich abgehalten werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 2. Hs, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2011; Aktenzeichen VIII R 5/09)

BFH (Urteil vom 09.08.2011; Aktenzeichen VIII R 5/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren 2004 und 2005 unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehen kann.

Der Kläger wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist pensionierter Beamter und erzielte neben seinen Versorgungsbezügen unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Dozent sowie aus einer schriftstellerischen und beratenden Tätigkeit. Darüber hinaus ist er seit dem Jahr 1977 als Rechtsbeistand zugelassen.

Der Kläger betrieb seine Kanzlei in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Dort übte er auch seine schriftstellerische und beratende Tätigkeit aus. Zudem bereitete er sich in seinem Arbeitszimmer auf die Lehr- und Vortragsveranstaltungen vor und erstellte und aktualisierte die entsprechenden Lehrgangs- und Unterrichtsmaterialien. Er nutzte das Arbeitszimmer darüber hinaus, um sich durch die Lektüre der von ihm abonnierten Fachzeitschriften fortzubilden, Loseblattsammlungen zu aktualisieren und seine Akten zu verwalten bzw. verwahren.

Seine freiberufliche Tätigkeit erstreckte sich auf das Abhalten und Vorbereiten von steuerjuristischen Vorträgen und Lehrveranstaltungen bzw. Seminaren, das Verfassen steuerjuristischer Fachgutachten und Fachaufsätze sowie die Kommentierung von Steuergesetzen. Darüber hinaus erstellte er Unterrichtsmaterialien für einen Fernlehrgang und war zudem als deutscher Korrespondent für die Zeitschrift „…” tätig, wobei er in diesem Zusammenhang unentgeltlich etwa zwei Zeitschriftenbeiträge pro Jahr verfasste.

Die einzelnen Tätigkeitsfelder der freiberuflichen Arbeit ließen sich nicht eindeutig voneinander abgrenzen. Die schriftstellerische Tätigkeit war eng mit der Vortrags- und der Lehrtätigkeit verknüpft, da der Kläger einerseits als Dozent engagiert wurde, weil er Fachbeiträge veröffentlichte und er andererseits publizierte, weil ihm die Dozententätigkeit hierfür einen Anlass gab. Die Vortrags- und Beratungstätigkeit wurde insgesamt höher vergütet als die schriftstellerische Arbeit, wobei die aus der schriftstellerischen Tätigkeit erzielten Einnahmen dem Kläger nicht stets schon im Jahr der Leistungserbringung, sondern teilweise erst in einem Folgejahr zuflossen.

Die unstreitigen Gesamteinnahmen des Klägers aus selbständiger Arbeit belaufen sich ausweislich der jeweiligen Gewinnermittlungen für das Jahr 2004 auf …,29 Euro und für das Jahr 2005 auf …,66 Euro. Darin enthalten sind Einnahmen aus der schriftstellerischen Tätigkeit in Höhe von …,72 Euro für 10 Veröffentlichungen in 2004 bzw. in Höhe von …,22 Euro für 5 Veröffentlichungen in 2005 sowie Einnahmen aus zwei Beratungsleistungen im Jahr 2004 in Höhe von …,31 Euro. Die Einnahmen aus den Vortrags- und Lehrveranstaltungen betrugen … Euro für 15 Veranstaltungen im Jahr 2004 und … Euro für 22 Veranstaltungen im Jahr 2005.

Die Gesamteinnahmen setzen sich im wesentlichen wie folgt zusammen:

Art der Einnahmen

2004

2005

Autorenhonorare

… Euro

… Euro

Vorträge, Referate, Seminare etc.

…-Seminare

… Euro

… Euro

…-…-Seminare

… Euro

Referat …

… Euro

… Euro

…-Lehrgang

… Euro

… Euro

Beratungsleistungen

…export

… Euro

… & …

… Euro

Nach einer am Gesamtzeitaufwand orientierten und vom Beklagten nicht beanstandeten Schätzung war der Kläger im Hinblick auf seine freiberufliche Tätigkeit im Jahr 2005 an etwa 60 Tagen außerhalb seines Arbeitszimmers und an etwa 200 Tagen in seinem Arbeitszimmer tätig. Dabei benötigte er nach seiner Einschätzung für die Ausarbeitung von Beiträgen für die Zeitschriften „…-… International” und „…-… International …” jeweils etwa zwei Wochen und für die Kommentierung zum …steuergesetz einen „erheblichen Teil” seiner Arbeitszeit. Auf die Überarbeitung des …-Fernlehrganges entfielen im Jahr etwa zwei Arbeitstage und auf die Vorbereitung dieser Lehrgangsveranstaltung jeweils etwa eine Woche. Der Vorbereitungsaufwand für die …-Seminare betrug etwa einen Tag pro Seminar, wobei der Kläger für die Erstellung des Skriptes nebst der Übungsmaterialien im Jahr 2004 „mit Unterbrechungen” etwa sechs Monate und für eine im Jahr 2005 vorgenommene Aktualisierung dieses Skriptes etwa eine Woche benötigte. Die Vorbereitungszeit für die …-…-Seminare betrug jeweils etwa zwei Wochen (100 ...

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