Bei Sachverständigengutachten für Strafgerichte und Staatsanwaltschaften, ggf. auch Insolvenzverwalter, bei denen als Spezialproblem Schlussrechnungsprüfungen hinzukommen, die vom Insolvenzverwalter oder den Insolvenzgerichten beauftragt werden können, stehen im Vordergrund die sich aus den §§ 283 ff. Strafgesetzbuch (StGB) ergebenden Insolvenzstraftaten des Bankrotts gem, § 283 StGB, der Verletzung von Buchführungspflichten gem. § 283b StGB, der Gläubigerbegünstigung gem. § 283c StGB, der Schuldnerbegünstigung gem. § 283d StGB und der Insolvenzverschleppung gem. § 15a Insolvenzordnung (InsO). Aufgabe des Steuerberaters ist in diesen Fällen zumeist die Auseinandersetzung mit den sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Tatbestandsmerkmalen, z. B. die Feststellung des "Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen" (§283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), des "Unterlassens der Führung von Handelsbüchern" (§283b Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder die Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts von Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit. Der Steuerberater wird sich in diesem Bereich in aller Regel mit der Prüfung der Korrektheit von Buchführung und Jahresabschluss des betroffenen Unternehmens zu befassen haben.

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