Grundstückskaufvertrag

 
  Musterformulierung(Auszug aus einem Grundstückskaufvertrag)
Prüfung der Gründung: Die Gründungsunterlagen müssen in notariell beglaubigter Form dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Das Grundbuchamt prüft, ob die Gründung erfolgt ist (dem Notar obliegt dieselbe Prüfung, wenn die Gründung nicht durch ihn beurkundet wurde).

(Urkundseingang)

Die Erschienenen zu 1 und zu 2 erklärten vorab: Wir haben durch Urkunde des amtierenden Notars vom *** (UVZ Nr. ***/***) die ***GmbH mit Sitz in *** gegründet. Die Eintragung ist noch nicht erfolgt.
Nachweis der GF-Bestellung: Die GF-Bestellung muss in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO) nachgewiesen werden (hierzu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rz. 993a). Dies ist ohne weiteres der Fall, wenn sie im notariellen Gründungsprotokoll enthalten ist. Wir wurden zugleich zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Die Bestellung erfolgte in der Gründungsurkunde, die in beglaubigter Abschrift als Anlage 1 beigefügt wird.
Betreiben des Eintragungsverfahrens: Der Nachweis hierüber kann in der rechts genannten Form erfolgen, aber auch durch Bestätigung des Notars, der die Gründung beurkundet hat (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rz. 993a). Die als Anlage 2 beigefügte Handelsregisteranmeldung wurde am *** dem Handelsregister übersandt, das Protokoll über den Zugang bei Gericht wird als Anlage 3 beigefügt. Wir versichern zusätzlich, dass das Eintragungsverfahren weiter betrieben wird.
Grundbuchberichtigung nach Eintragung: Das Grundbuch ist nach Eintragung der GmbH zu berichtigen (s.o.). Der Notar soll nach Eintragung der GmbH dem Grundbuchamt den Handelsregisterauszug zum Zwecke der Grundbuchberichtigung übersenden.

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