Die Frage, ob die Vertretungsregelung des § 37 Abs. 2 GmbHG auch im Vorstadium der GmbH i.G. gilt, ist umstritten (hierzu Protz/Krome im Beck’schen Handbuch der GmbH, 6. Aufl. 2021, § 2 Rz. 17 mit Nachweisen zum Meinungsstand).

Nach überwiegender Auffassung kann der GF ohne Ermächtigung durch die Gesellschafter nur die Geschäfte tätigen, die zur Entstehung und Eintragung der Gesellschaft notwendig sind; die Vertretungsberechtigung wird somit durch den Zweck der Vor-GmbH begrenzt (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2021, § 11 Rz. 17 m.w.N., auch zur Mindermeinung). Demzufolge ist die Vertretungsberechtigung bei dem Grundstückserwerb durch die Vor-GmbH (Beachten Sie: sofern es sich nicht um die Erfüllung einer Sacheinlage oder eines statuarischen Sachagios handelt, da diese Vorgänge gründungstechnisch notwendig sind) gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich-beglaubigter Form (§ 29 GBO) nachzuweisen:

  • entweder durch Mitwirkung aller Gesellschafter an dem Grundstückskauf
  • oder durch vorherige Ermächtigung im notariellen Gründungsprotokoll, oder
  • durch gesonderte Zustimmungserklärung, die im Hinblick auf § 29 GBO – Nachweispflicht gegenüber dem Grundbuchamt – in unterschriftsbeglaubigter oder beurkundeter Form erforderlich ist.

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