Zum Geringstland zählen insbesondere folgende Flächen:

  • Heideflächen,
  • Moorflächen,
  • ehemals landwirtschaftliche oder weinbaulich genutzte Flächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, das der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt.

Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit (Geringstland) sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können.[1] Die Bewertung der Nutzungsart Geringstland wird gemäß § 237 Abs. 7 BewG i. V. m. Anlage 31 durchgeführt. Die Regelung in A 237.3 Abs. 3 Satz 2 AEBewGrSt bleibt hiervon unberührt.[2]

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