Die Verhältnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind zum Bewertungsstichtag (d. h. zum Stichtag 1.1. eines Jahres) festzustellen. Dazu ist:

  • die Größe der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie
  • der Umfang und Zustand der Gebäude

zu ermitteln.

Es sind die Flächen der einzelnen in § 234 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BewG definierten Nutzungen zu erfassen. Umfang und Zustand der Wirtschaftsgebäude sind nur in besonderen Fällen festzustellen.

Abweichend von der Regelung des § 235 Abs. 1 BewG wird aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die Bestände der umlaufenden und stehenden Betriebsmittel zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abgestellt. Grundsätzlich erleichtert dies insbesondere die Ermittlung der umlaufenden Betriebsmittel und die Abgrenzung der Überbestände. Bedeutung erlangt dieses Vorgehen bei der Ermittlung der Tierbestände für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung.

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