Der Gebäudesachwert und der Bodenwert ergeben in der Summe den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser Wert wird letztlich noch an die Verhältnisse der Lage auf dem Grundstücksmarkt durch Anwendung einer sogenannten Wertzahl gem. § 260 BewG angepasst. Die Wertzahlen sind in Anlage 43 zum BewG vorgegeben und richten sich nach der Höhe des vorläufigen Sachwerts und nach der Höhe des Bodenrichtwerts. Liegt das Grundstück im Bereich mehrerer Bodenrichtwertzonen, ist auf den für die Lagequalität des Grundstücks prägenden Bodenrichtwert abzustellen (i. d. R der Bodenrichtwert in dessen Bodenrichtwertzone sich das Gebäude befindet). Alternativ kann auch ein nach Flächenanteilen gewichteter Bodenrichtwert ermittelt und angesetzt werden.

Das Ergebnis dieser Berechnung ist der Grundsteuerwert. Wie bereits im Ertragswertverfahren ist auch im Sachwertverfahren der Mindestwertansatz von 75 % des Bodenwerts (§ 251 BewG) zu beachten.

Ermittlungsschema Sachwertverfahren

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung Grundsteuerwert im Sachwertverfahren im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.2022

 
Eckdaten des zu bewertenden Grundstücks
Geschäftsgrundstück (Bürogebäude) mit 500 qm BGF, Baujahr 1996, Standort des Grundstücks: Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarland)
Grundstücksfläche 1.000 qm, Bodenrichtwert § 196 BauGB 500,00 EUR/qm
Normalherstellungskosten    
Gebäudeart 3 (Bürogebäude, Verwaltungsgebäude) = 1.071,00 EUR x Baupreisindex (für 2022 noch nicht veröffentlicht, deshalb für 2021 angesetzt) 130,1 % 1.393,37 EUR  
x BGF 500 qm  
Gebäudenormalherstellungswert   696.685,50 EUR
Berechnung Alterswertminderung    
Gesamtnutzungsdauer 60 Jahre; Alter des Gebäudes zum Bewertungsstichtag 26 Jahre    
696.685,50 EUR x 26/60 301.897,05 EUR - 301.897,05 EUR
Verbleibender Wert   394.788,45 EUR
zzgl. Bodenwert: 500 qm x 500,00 EUR/qm Bodenrichtwert 250.000,00 EUR + 250.000,00 EUR
Vorläufiger Sachwert   644.788,45 EUR
x Wertzahl 1,0 = vorläufiger Grundsteuerwert   644.788,45 EUR
Vergleich mit Mindestwert: 250.000,00 EUR x 75 % 187.500,00 EUR  
Grundsteuerwert   644.788,45 EUR
gerundet   644.700,00 EUR
 
Hinweis

Erbbaurechtsgrundstücke und Grundstücke mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Abweichend zu den bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung, liegt bei der Grundsteuerwertermittlung in Fällen von Erbbaurechtsgrundstücken und Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nur noch jeweils eine wirtschaftliche Einheit vor. Zukünftig wird also das Erbbaurecht und das belastete Grundstück sowie das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und der Grund und Boden zu jeweils einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und es wird für jede wirtschaftliche Einheit nur ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) ermittelt. Die wirtschaftliche Einheit bei Erbbaurechtsgrundstücken wird dabei dem Erbbauberechtigten und die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks mit Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet.

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