OFD München, 7.5.2001, S 0323 - 32 St 312

 

1. Einleitung

Mit dieser Verfügung soll umfassend über die Verfahrensweise bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen und der Bearbeitung der dagegen eingelegten Einsprüche informiert werden.

 

2. Zweck des Verspätungszuschlages

Der Verspätungszuschlag ist ein auf die speziellen Erfordernisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen bzw. der Steueranmeldungen, durch das dem FA die Möglichkeit gegeben wird, in einem ordnungsgemäßen und planvollen Veranlagungsverfahren die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vorzunehmen und die Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Es soll auch bewirkt werden, dass der Steuerpflichtige in Zukunft die Steuererklärungen/Steueranmeldungen fristgerecht abgibt.

 

3. Tatbestandliche Voraussetzungen

Vor der Festsetzung eines Verspätungszuschlags müssen zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen geprüft werden:

  • Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (Tz. 3.1)
  • Fristüberschreitung (Tz. 3.2)
  • Schuldhaftes Versäumnis (Tz. 3.3).

Erst dann schließen sich folgende Ermessensüberlegungen an:

  • Soll überhaupt ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden?
  • Wenn ja, in welcher Höhe?
 

3.1 Erklärungspflicht

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. den Einzelsteuergesetzen. Eine Erklärung hat auch abzugeben, wer hierzu vom FA aufgefordert wird § 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Wer hiernach verpflichtet ist, kommt als Adressat der Verspätungszuschlags-Festsetzung in Betracht, wenn er die Erklärungspflicht nicht erfüllt. Einzelheiten hierzu unter Tz 6.

 

3.2 Verspätete Abgabe/Nichtabgabe

 

3.2.1 Abgabefrist

Die Abgabefrist für Jahreserklärungen ergibt sich aus § 149 Abs. 2 AO Danach endet sie am 31.5. des Folgejahres. Verwaltungsregelungen ergänzen die Gesetzesvorschrift und führen zu einer großzügigeren Fristenhandhabung für die beratenen Fälle.

 

3.2.1.1 Verlängerungsantrag

Häufig wird stillschweigende Fristverlängerung beantragt. Das Schweigen des Finanzamts gilt hier nach der Verwaltungsübung als Stattgabe. Das FA muss sich daher klar äußern und dies festhalten, wenn es dem Antrag nicht entsprechen will. Dies gilt auch für Wiederholungs- oder Anschlussanträge.

Beispiel:

Ein Steuerberater beantragt Fristverlängerung bis 31.3.2003. Das FA gewährt Fristverlängerung nur bis 28.2.2003.

Am 25.2.2003 geht ein neuer Fristverlängerungs-Antrag ein, mit dem stillschweigende Fristverlängerung bis 31.3.2003 gewünscht wird. Das FA äußert sich nicht. Hier ist von einer stillschweigenden Fristverlängerung bis 31.3.2003 auszugehen. Will das FA dieses Ergebnis vermeiden, muss es den zweiten Antrag sofort ablehnen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, bereits bei der ersten Fristgewährung darauf hinzuweisen, dass weiteren Anträgen nicht mehr entsprochen wird.

 

3.2.1.2 Verspätete Verlängerungsanträge

Werden verspätet gestellte Fristverlängerungs-Anträge positiv entschieden, so ist von einer rückwirkenden Fristverlängerung § 109 Abs. 1 Satz 2 AO) auszugehen, die einen Verspätungszuschlag ausschließt.

Auch hier kann Schweigen des Finanzamts als Zustimmung verstanden werden, wenn sich das FA nicht schon vorher eindeutig geäußert hat.

 

3.2.1.3 Nachfrist

Lehnt das FA einen Fristverlängerungs-Antrag ab, ist es in der Regel zweckmäßig, eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, bei deren Einhaltung auf einen Verspätungszuschlag verzichtet wird. Die Nachfrist stellt jedoch keine Verlängerung der Erklärungsfrist dar, wenn für den Steuerpflichtigen eindeutig erkenn- und bestimmbar ist, was gewollt ist.

Wurde aber bereits Anschlussverlängerung beantragt oder von vornherein deutlich gemacht, dass eine Fristverlängerung ausscheidet, oder hält das FA aus anderen Gründen eine sanktionslose Nachfrist für unangebracht, sollte es dies klar äußern.

Beispiel:

Ich werde von der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen absehen, wenn die Erklärung bis TT.MM.JJ beim FA eingeht. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bleibt hiervon unberührt.

 

3.2.2 Verspätung

 

3.2.2.1 Jahreserklärungen

Wird eine bewilligte Abgabefrist nicht ungebührlich überschritten (nicht mehr als 3 Wochen), soll großzügig verfahren werden. Bei Eingang der Steuererklärungen nach dem 30.4. des übernächsten Jahres ist nur dann kulant zu verfahren, wenn die Frist nicht mehr als 3 Wochen überschritten wird.

 

3.2.2.2 Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen

Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Anmeldung grundsätzlich abzusehen (Abgabe-Schonfrist). Dies gilt jedoch nicht in Missbrauchsfällen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer nicht gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung entrichtet, sondern die Zahlung bewusst verzögert. Es reicht aber aus, dass der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer mittels beigefügtem Scheck leistet, gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung zur Zahlung anweist oder eine Einzugsermächtigung erteilt hat (vgl. AEAO,...

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