Leitsatz

Die Erschließungskosten eines von der Gemeinde selbst erschlossenen Grundstücks unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer, wenn sie gegenüber dem Erwerber neben dem Kaufpreis ausgewiesen werden.

 

Sachverhalt

Die Gemeinde veräußerte an den Kläger ein 888 qm großes Grundstück unter Zugrundelegung von 43,50 EUR pro Quadratmeter. Im notariellen Kaufvertrag war vereinbart, dass im Quadratmeter-Preis Erschließungs- und Anliegerbeiträge in Höhe von 25,99 EUR enthalten sind, die die Gemeinde als ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks aufgewandt hatte. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Kaufpreis in Höhe von 38.628 EUR der Grunderwerbsteuer. Die Klage des Erwerbers, nur den "reinen Kaufpreis" von rd. 15.550 EUR in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Übernimmt der Erwerber vertraglich vor dem Erwerbsvorgang entstandene öffentlich-rechtliche Abgaben, die bereits gegen den Grundstücksveräußerer festgesetzt worden sind, gehört diese Übernahmeverpflichtung regelmäßig zur Gegenleistung. Bei gemeindeeigenen Grundstücken gilt die Besonderheit, dass ein Grundstück trotz der endgültigen Fertigstellung der Erschließungskosten nicht der Beitragspflicht unterliegt, wenn und solange es im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht. Es kann erst dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn und sobald das Eigentum an ihm auf einen anderen übergeht. Deshalb entstand die Beitragspflicht für den Kläger rechtlich erst nach Abschluss des Notarvertrags. Die vertragliche Übernahme der Beitragsverpflichtung im Kaufvertrag war daher nicht Teil der Gegenleistung.

 

Hinweis

Nach der überzeugenden Ansicht des FG kann es keinen Unterschied machen, ob die Gemeinde einen Beitragsbescheid erlässt oder die entsprechenden Beiträge in eine notarielle Urkunde aufnimmt. Ansonsten würde es von bloßen, nicht zu rechtfertigenden Zufälligkeiten abhängen, ob die Erschließungsbeiträge zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung zählen. Der öffentliche Charakter des Erschließungsbeitrags geht jedenfalls nicht dadurch verloren, dass die Zahlungsverpflichtung in eine notarielle Urkunde - mit - aufgenommen wird. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des FG im anhängigen Revisionsverfahren II R 20/08 bestätigt.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2008, 4 K 2637/04

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