§ 1 Abs. 2a GrEStG fingiert einen Grundstücksübergang von einer Personengesellschaft mit altem Gesellschafterbestand auf eine fiktiv neue Personengesellschaft mit neuem Gesellschafterbestand. Dabei sind die Steuerbefreiungen des § 3 GrEStG zu beachten.

§ 16 Abs. 2 GrEStG ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden, wenn einer oder mehrere der Gesellschafterwechsel, die zur Verwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG geführt haben, ganz oder teilweise rechtlich und tatsächlich i.S.d. § 16 GrEStG rückgängig gemacht wird oder werden und infolgedessen ein Übergang von mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen im Ergebnis nicht mehr gegeben ist (BFH v. 18.4.2012 – II R 51/11, BStBl. II 2013, 830 = ErbStB 2012, 269 [Halaczinsky]).

Werden bei sukzessiver Tatbestandserfüllung nicht alle Rechtsvorgänge, die zur Verwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG beigetragen haben, nach der Tatbestandsverwirklichung fristgemäß und in allen Teilen vollständig beim zuständigen Finanzamt angezeigt, scheidet die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG nach § 16 Abs. 5 GrEStG aus. Dies gilt auch für Beteiligungsaufstockungen (BFH v. 17.5.2017 – II R 35/15, BStBl. II 2017, 966 = ErbStB 2017, 262 [E. Böing]).

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