Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*]
Denn mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl. I 2021, 986) wurde § 1 Abs. 2a GrEStG geändert. Die Beteiligungsgrenze wurde auf 90 % gesenkt und der Zeitraum auf zehn Jahre erweitert. Die Finanzverwaltung hat aktuell mit einem umfangreichen gemeinsamen Ländererlass v. 10.5.2022 zur Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. Stellung genommen. Dies gibt Anlass, den Regelungsgehalt der Vorschrift im vorliegenden Beitrag kurz darzustellen.
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