§ 1 Abs. 2a GrEStG findet Anwendung, wenn

  es sich um eine Personengesellschaft handelt (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, PartG). Betroffen sind auch ausländische Personengesellschaften, deren rechtliche Struktur den inländischen Personengesellschaften entspricht;
  zum Vermögen der Personengesellschaft ein oder mehrere Grundstücke gehören, die, jedes für sich, während des Zeitraums, in dem sich der Gesellschafterbestand ändert, durchgängig zum Vermögen der Personengesellschaft gehören. Zum Vermögen einer Personengesellschaft gehören die Grundstücke, die ihr grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind. Es kommt nicht auf das zivilrechtliche Eigentum oder die bewertungsrechtliche Zurechnung an;
  die von der Personengesellschaft erworbenen Grundstücke gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (gesamthänderische Mitberechtigung) sind. Unter Anteil am Vermögen ist die sachenrechtliche Mitberechtigung des Gesellschafters, die sich aus der Stellung als Gesamthänder ableitet, und die vermögensmäßige Beteiligung an dem Gesellschaftsgrundstück zu verstehen. Maßgebend ist die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Beteiligung am Vermögen (fest oder variabel), hilfsweise die Regelungen in §§ 722, 734 BGB bzw. §§ 120 bis 122 HGB. Es ist auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 23 GrEStG abzustellen. Entsprechendes gilt für vergleichbare ausländische Personengesellschaften.

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