Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer
Gründungsgesellschafter ist, | |
vor dem Beginn des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG beteiligt war, | |
im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder | |
bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG beteiligt war. |
Ein unmittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung. Erwirbt der ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er Neugesellschafter i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen (BFH v. 16.5.2013 – II R 3/11, BStBl. II 2013, 963 = EStB 2013, 339 [E. Böing]).
Mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer über eine oder mehrere Personengesellschaften
im Zeitpunkt der Gründung der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war, | |
vor dem Beginn des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG beteiligt war, | |
im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder | |
eine Gesellschaftsstruktur, bei der eine Personengesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist, wird als doppelstöckige Personengesellschaft bezeichnet. |
Ein mittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung. Erwirbt der ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut unmittelbar oder mittelbar einen Anteil an der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist er Neugesellschafter i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der beteiligten Personengesellschaft und der unmittelbare oder mittelbare Wiedereintritt in die grundbesitzende Personengesellschaft innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen (BFH v. 16.5.2013 – II R 3/11, BStBl. II 2013, 963 = EStB 2013, 339 [E. Böing]).
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