a) Altgesellschafter

Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer

  Gründungsgesellschafter ist,
  vor dem Beginn des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG beteiligt war,
  im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
  bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG beteiligt war.

Ein unmittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung. Erwirbt der ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er Neugesellschafter i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen (BFH v. 16.5.2013 – II R 3/11, BStBl. II 2013, 963 = EStB 2013, 339 [E. Böing]).

Mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer über eine oder mehrere Personengesellschaften

  im Zeitpunkt der Gründung der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war,
  vor dem Beginn des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG beteiligt war,
  im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder
  eine Gesellschaftsstruktur, bei der eine Personengesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist, wird als doppelstöckige Personengesellschaft bezeichnet.

Ein mittelbar beteiligter Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner Gesellschafterstellung. Erwirbt der ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut unmittelbar oder mittelbar einen Anteil an der grundbesitzenden Personengesellschaft, ist er Neugesellschafter i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der beteiligten Personengesellschaft und der unmittelbare oder mittelbare Wiedereintritt in die grundbesitzende Personengesellschaft innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen (BFH v. 16.5.2013 – II R 3/11, BStBl. II 2013, 963 = EStB 2013, 339 [E. Böing]).

b) Neugesellschafter

Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Neugesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung in die Mitberechtigung am Grundstück der Personengesellschaft

  durch Beitritt,
  infolge (Teil-)Abtretung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen oder
  aufgrund von Umwandlungsvorgängen mit Ausnahme der identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung einrückt.

Mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Neugesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer durch

  Eintritt,
  Abtretung eines Mitgliedschaftsrechts oder
  einen Vorgang nach dem UmwG

einer Personengesellschaft beitritt, die unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist, und dadurch in die Mitberechtigung am Grundstück einrückt.Kapitalgesellschaften können unmittelbare oder mittelbare Alt- oder Neugesellschafter in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft sein, deren Gesellschafter jedoch nicht.

Beraterhinweis Neugesellschafter können sich auch bei Treuhandverhältnissen ergeben. Die identitätswahrende formwechselnde Umwandlung einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist dagegen nicht steuerbar. Das Gleiche gilt bei einer identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung einer an der grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen- oder Kapitalgesellschaft.

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