Es kann festgestellt werden, dass das grobe Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO an die Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten anknüpft. Grobes Verschulden liegt in Abgrenzung zum leichten Verschulden vor, wenn der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten verletzt und die Erfüllung der konkret verletzten Mitwirkungspflicht verhältnismäßig gewesen wäre. Deshalb liegt grobes Verschulden nur dann vor, wenn eine konkret verletzte Mitwirkungspflicht für das rechtzeitige Bekanntwerden der Tatsachen und Beweismittel geeignet und für den Steuerpflichtigen objektiv möglich und die Erfüllung der Mitwirkungspflicht angemessen gewesen wäre.

Daher lässt sich schlussfolgern, dass die Verletzung gesetzlicher Mitwirkungen durch den Steuerpflichtigen, die leicht zu erfüllen gewesen wären, zu grobem Verschulden führt. Abzustellen ist dabei vor dem Hintergrund der steuerlichen Gleichbehandlung auf einen objektiven Verschuldensmaßstab. Eine Differenzierung zwischen steuerlich vertretenen und nicht vertretenen Steuerpflichtigen scheidet danach aus.

 

Service: Günther, Grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (zu BFH v. 10.2.2015 – IX R 18/14, AO-StB 2015, 223; Borggreve, Neue Dimension des Missbrauchs im Steuerrecht?, AO-StB 2007, 333; A. Müller, Mitverschulden des Finanzamts?, AO-StB 2007, 19; abrufbar unter steuerberater-center.de

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