Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.14.4 Abs. 11 UStAE.

In einem regionalen Modellversuch können Grippeschutzimpfungen auch durch Apothekerinnen und Apotheker vorgenommen werden.[1] Darüber hinaus ist Apotheken auch die Überlassung von Substitutionsmitteln an Patienten zum unmittelbaren Verbrauch gestattet worden.[2]

Die Finanzverwaltung stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es sich bei der Ausführung dieser Leistungen um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG handelt. Die Finanzverwaltung nimmt deshalb diese Tätigkeiten in die Auflistung des Abschn. 4.14.4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 14 UStAE mit auf.

Konsequenzen für die Praxis

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG setzt grundsätzlich eine heilkundliche Leistung zu einem therapeutischen Zweck voraus. Auch ähnliche Leistungen können danach unter die Steuerbefreiung fallen. Da sich die Anwendungspraxis dynamisch entwickelt, muss die Finanzverwaltung von Zeit zu Zeit die Verwaltungsanweisungen nachjustieren. Dies ist zu den Grippeschutzimpfungen durch Apothekerinnen und Apotheker wie auch zur Abgabe von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch vorgenommen worden.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn für Umsätze, die vor dem 1.4.2021 ausgeführt werden, noch von einer Steuerpflicht ausgegangen wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 12.3.2021, III C 3 – S 7170/20/10005 :001, BStBl 2021 I S. 380.

[1] § 132j SGB V, eingeführt zum 1.3.2020 durch Art. 2 Nr. 5a des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention v. 10.2.2020, BGBl 2020 I S. 148.
[2] Art. 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung v. 22.5.2017.

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