OFD Münster, 11.2.2009, o. Az.

Mit dem ErbStRefG vom 24.12.2008 (BGBl 2008 I S. 3018) ist § 25 ErbStG mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben worden. Diese Aufhebung hat entsprechend auch Auswirkung auf die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage.

Mit Wegfall des § 25 ErbStG sind nunmehr auch und entgegen der Anweisung in RdNr. 2 und 3 des Erlasses des FinMin NRW vom 21.5.1990 in der durch Erlass vom 7.7.1992, S 4505 – 3 – V A 2 geänderten Fassung (vgl. GrESt-Kartei NRW, Teil I der Karte 3 zu § 3 GrEStG) Nutzungs- oder Duldungsauflagen bei freigebigen Zuwendungen i.S.d. ErbStG stets als Gegenleistung der GrESt zu unterwerfen (vgl. § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).

Dies gilt für alle Schenkungen, die nach dem 31.12.2008 ausgeführt worden sind bzw. werden (§ 37 ErbStG). Sofern hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung Unklarheiten bestehen und dies für die Anwendung bzw. Nichtanwendung des § 25 ErbStG von Bedeutung ist, wird darum gebeten, dieses in Abstimmung mit der zuständigen ESST zu klären. Der o.a. Erlass wird dahingehend noch angepasst werden.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 2

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