BMF, 9.7.2004, IV D 1 - S 7424f - 3/04

3 Anlagen

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

 

I. Allgemeines

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(1) Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG), wenn keine Drittlandsgrenze überschritten wird.

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(2) Durch Art. 5 Nr. 22 Buchst. e des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2645, BStBl 2003 I S. 710) wird in § 18 Abs. 12 UStG mit Wirkung vom 1.1.2005 (Art. 25 Abs. 5 StÄndG 2003) eine gesetzliche Grundlage für die umsatzsteuerliche Erfassung grenzüberschreitender Personenbeförderungen, die von im Ausland ansässigen Unternehmern mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchgeführt werden und die nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen (§ 16 Abs. 5 UStG) oder für die der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nach § 13b Abs. 2 Satz 1 oder 3 UStG nicht schuldet, geschaffen.

 

II. Begriffsbestimmungen

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(1) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG). Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG).

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(2) Grenzüberschreitende Personenbeförderungen umfassen den Linienverkehr und den Gelegenheitsverkehr. Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Inland als auch auf andere Gebiete, unterliegt nur der Teil der Beförderungsleistung der Umsatzsteuer, der auf die im Inland zurückgelegte Strecke entfällt (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG).

 

III. Anzeigepflicht

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(1) Im Ausland ansässige Unternehmer, die nach dem 31.12.2004 grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen FA anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen oder der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nach § 13b Abs. 2 Satz 1 oder 3 UStG schuldet (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG).

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(2) Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist zwar an keine Form gebunden. Für die Anzeige über die Ausführung derartiger Umsätze sollte der Unternehmer aber das mit diesem Schreiben eingeführte Vordruckmuster

USt 1 TU Anzeige über grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG)

verwenden (Anlage 1). Wird das Vordruckmuster USt 1 TU nicht verwendet, sind jedoch die mit dem Vordruckmuster USt 1 TU verlangten Angaben zu machen.

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(3) Aus Vereinfachungsgründen muss ein im Ausland ansässiger Unternehmer seiner Anzeigepflicht nicht nachkommen, wenn er bereits vor dem 1.1.2005 bei einem FA umsatzsteuerlich erfasst ist.

 

IV. Bescheinigungsverfahren

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(1) Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige FA erteilt über die umsatzsteuerliche Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll (vgl. Tz. 5), eine gesonderte Bescheinigung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG). Für die Bescheinigung wird das Vordruckmuster

USt 1 TV Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG)

eingeführt (Anlage 2).

Die Gültigkeit der Bescheinigung sollte nicht länger als ein Jahr betragen.

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(2) Unternehmern, die ihrer Anzeigepflicht entsprechend Tz. 7 nicht nachkommen müssen, erteilt das FA unaufgefordert eine Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG (vgl. Tz. 8)

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(3) Die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG ist während jeder Fahrt im Inland mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen (§ 18 Abs. 12 Satz 3 UStG). Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen (§ 18 Abs. 12 Satz 4 UStG). Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen (§ 18 Abs. 12 Satz 5 UStG).

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(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtferti...

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