Dass eine Selbstanzeige dazu dient, bislang verborgene Steuerquellen zum Sprudeln zu bringen, hat der BGH ausdrücklich so formuliert (BGH v. 12.8.1987 – 3 StR 10/87, BGHSt 35, 36). Diese Zielsetzung muss sich allerdings innerhalb der gesetzlichen Leitplanken realisieren. Gerade dann, wenn die immer strengeren gesetzlichen Vorgaben (wie etwa das Vollständigkeitsgebot) auf dem Prüfstand stehen, muss die Finanzbehörde erforderliche Überprüfungen mit legalen Mitteln bewerkstelligen. Hierbei steht trotz der fiskalischen Ausrichtung der Situation die strafrechtliche Prägung im Vordergrund.

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