Unter den 20.096 im Jahr 2021 eingestellten Steuerstrafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO sind 5.770 Verfahren nach Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag bis 25.000 EUR enthalten.[1] In weiteren 331 Fällen erfolgte ein Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen, und zwar gegen Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse von insgesamt circa 6,4 Mio. Euro (dazu Bilsdorfer/Kaufmann, DStR 2022, 348). Die Zahlen klingen bedeutsam; dieser Eindruck schwindet indessen[2], wenn man die Zahlen etwa von 2014 heranzieht. Hier wurden insgesamt 39.812 Selbstanzeigen vermeldet.[3]

Die folgenden Ausführungen geben zum einen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Regelungen in §§ 371 und 378 Abs. 3 AO wieder. Diese werden im Anschluss dadurch ergänzt, dass die praktischen Abläufe und auch Gefahren bei der Überprüfung von Selbstanzeigen nachvollzogen werden.

[1] https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/10/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-verfolgung-von-steuerstraftaten-2020.html
[2] Die Verfasser sind sich der Tatsache Bewusst, dass die Zahlen – wegen der zeitlichen Verschiebung – nur eingeschränkt vergleichbar sind. In der Tendenz vermitteln sie indessen einen eindeutigen Trend.
[3] https://de.statista.com/statistik/daten/studie/292791/umfrage/selbstanzeigen-wegen-steuerbetrug-in-deutschland/

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge