Unter den 20.096 im Jahr 2021 eingestellten Steuerstrafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO sind 5.770 Verfahren nach Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag bis 25.000 EUR enthalten.[1] In weiteren 331 Fällen erfolgte ein Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen, und zwar gegen Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse von insgesamt circa 6,4 Mio. Euro (dazu Bilsdorfer/Kaufmann, DStR 2022, 348). Die Zahlen klingen bedeutsam; dieser Eindruck schwindet indessen[2], wenn man die Zahlen etwa von 2014 heranzieht. Hier wurden insgesamt 39.812 Selbstanzeigen vermeldet.[3]
Die folgenden Ausführungen geben zum einen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Regelungen in §§ 371 und 378 Abs. 3 AO wieder. Diese werden im Anschluss dadurch ergänzt, dass die praktischen Abläufe und auch Gefahren bei der Überprüfung von Selbstanzeigen nachvollzogen werden.
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