[1] Selbstständige Künstler, die nach §§ 6 oder 7 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse ebenfalls einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Voraussetzung hierfür ist, dass die private Krankenversicherung Leistungen gewährt, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Eine Absicherung des gesamten Leistungskataloges ist nicht erforderlich.

[2] Hat der selbstständige Künstler Familienangehörige, für die bei Versicherungspflicht des Künstlers in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Familienversicherung bestünde, kann der Zuschuss nur gewährt werden, wenn der Versicherungsvertrag auch entsprechende Leistungen für [korr.] die Familienangehörigen vorsieht oder ein eigener den Leistungen des SGB V entsprechender Versicherungsvertrag für den Familienangehörigen besteht.

[3] Auch bei privat krankenversicherten Künstlern ist wie bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern der Anspruch auf Beitragszuschuss an die Bedingungen des [akt.] § 257 Abs. 2a SGB V geknüpft. Danach wird der Zuschuss nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen: [akt.]

  • diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
  • einen Basistarif i.S.d. § 152 Abs. 1 VVG anbietet,
  • sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 6 VAG auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt,
  • soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
  • sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
  • vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
  • die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

[4] Zur Gewährleistung der Bedingungen für den brancheneinheitlichen Standardtarif [sowie den Basistarif] sind alle Versicherungsunternehmen, die die nach den vorgenannten Absätzen zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen.

[5] Die Künstlersozialkasse gewährt den Beitragszuschuss nur, wenn der Versicherte eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorlegt, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass die Versicherung die Grundlage des Versicherungsvertrages ist nach den vorgenannten Voraussetzungen betrieben wird.

[6] Ist der Künstler bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, das keinen zuschussberechtigten Vertrag anbietet, kann er [akt.] seinen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

[7] [akt.] Bei der Berechnung des Beitragszuschusses wird das Mindesteinkommen berücksichtigt. Von der Versicherungspflicht befreite Künstler und Publizisten erhalten somit einen Mindestbeitragszuschuss, der sich aus dem 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2023: 565,83 EUR/monatlich) und dem Beitragsanteil der Künstlersozialkasse an dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert. Der monatliche Mindestbeitragszuschuss beträgt im Jahr 2023 somit 41,31 EUR zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (2023: 1,6 % : 2 = 0,8 %); somit 4,53 EUR. Insgesamt erhält ein privat krankenversicherter Künstler somit als Mindestbeitragszuschuss 45,84 EUR (41,31 EUR + 4,53 EUR). Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht unter Zugrundelegung des Beitragsanteils am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hätte. Er ist begrenzt auf die Hälfte des Betrags, den der Künstler für seine private Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat.

[8] . . .

[9] . . .

[10] Freiwillig gezahlte Zuschläge zum Tarifbeitrag in der privaten Krankenversicherung, die der Finanzierung einer garantierten Beitragsabsenkung im Alter dienen, sind nicht Bestandteil der nach § 10 Abs. 2 KSVG zuschussfähigen Krankenversicherungsbeiträge, da solche Zuschläge nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählen.

[11] Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters oder sonstige Leistungen beziehen, die in § 50 Abs. 1 SGB V genannt sind, haben von Beginn dieser Einnahmen an keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Für die Berechnung der Beiträge bei Krankenversicherungspflicht wäre deshalb der ermäßigte Beitragssat...

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