Jedenfalls die Finanzverwaltung prüft die Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung auch für den Fall, dass im Vorgriff auf eine Buchwert-Überführung eines Betriebs gem. § 20 Abs. 2 UmwStG einzelne Wirtschaftsgüter (z.B. Immobilien) aus dem BV steuerneutral gem. § 6 Abs. 5 EStG auf ein anderes BV (z.B. eine GmbH & Co. KG) übertragen worden sind (Tz. 20.07 UmwStE 2011). Ggf. wird die Verwaltung in diesen Fällen versuchen, die Buchwertfortführung im Hinblick auf die Einbringung des Restbetriebs in die übernehmende Kapitalgesellschaft zu negieren.
Beachten Sie: Andererseits soll die Gesamtplanbetrachtung nach Ansicht der Finanzverwaltung bei
- Überführung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG und
- (sodann) Überführung der (Rest-)Betriebs nach § 6 Abs. 3 EStG
in ein anderes BV keine Rolle mehr spielen.[9]
Die m.E. zutreffende Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass eine vorherige Auslagerung von funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen durch Entnahme, Veräußerung oder Überführung in weiteres BV zum Buchwert der Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG nicht entgegen steht.[10]
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