Beispiel

A hat als Einzelunternehmen einen Online-Handel mit Olivenöl aufgebaut und mit dem Öl in den letzten Jahren einen durchschnittlichen Gewinn von 300.000 EUR erzielt. In 2023 gründet er eine GmbH (Bar-Gründung) und verkauft das Warenlager aus dem Einzelunternehmen gegen Rechnung an die neu gegründete GmbH. Die GmbH führt den Betrieb des Öl-Online-Handels fort. Das bisherige Einzelunternehmen wird abgemeldet.

Lösung: Im vorliegenden Fall liegt – insbesondere mit Blick auf den vorhandenen Firmenwert des Einzelunternehmens –

  • eine steuerpflichtige Entnahme und
  • aus Sicht der GmbH eine verdeckte Sacheinlage vor.

Der Weg einer Buchwertfortführung gem. § 20 UmwStG ist versperrt, da die Überführung insbesondere des Firmenwerts als wesentliche Betriebsgrundlage nicht auf Grundlage einer Verpflichtung Zug-um-Zug gegen Gewährung neuer Anteile erfolgt.

"Heilungsmöglichkeit": Fällt der Fehler frühzeitig auf, kann eine "Heilung" dergestalt in Betracht gezogen werden, innerhalb der 8-monatigen Rückwirkungsfrist durch Ausgliederung/Einbringung das Unternehmen gem. § 20 UmwStG auf einen Zeitpunkt zu Buchwerten einzubringen/auszugliedern, der vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entnahme liegt.

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