Antragsfrist: Nach dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist die Buchwertfortführung nur auf Antrag möglich. Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz, in der das übernommene BV erstmals anzusetzen ist, durch die übernehmende GmbH bei dem für die Besteuerung der übernehmenden GmbH zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG). Beachten Sie: Eine solche Schlussbilanz gibt es in der Praxis nicht.

"Steuerliche Schlussbilanz": Die Finanzverwaltung und insbesondere der BFH gehen davon aus, dass die "steuerliche Schlussbilanz" i.R.d. § 20 UmwStG die reguläre Steuerbilanz der GmbH ist, in der das übernommene BV erstmals anzusetzen ist.[4]

Ende der Frist: Mit der Einreichung der Bilanz endet beim Finanzamt die Antragsfrist. Das gilt auch, wenn die eingereichte Bilanz fehlerhaft ist. Fallen der steuerliche Übertragungsstichtag und der Bilanzstichtag auf denselben Tag, ist für die Frist die Einreichung dieser Bilanz maßgeblich. Liegt der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem regulären Bilanzstichtag, ist für die Frist die Einreichung der ersten auf den steuerlichen Übertragungsstichtag folgenden Bilanz maßgeblich.

"Form" des Antrags: Das Gesetz sieht keine Form für den Antrag vor. Allerdings ist der Antrag

  • bedingungsfeindlich und
  • unwiderruflich.[5]

Zu Recht wird daher eine konkludente Antragstellung durch Einreichung entsprechender Bilanzen und Steuererklärungen anerkannt. Widersprechen sich Antrag und Bilanzen, geht der Antrag vor.[6]

Beraterhinweis In der Praxis sollte vorsichtshalber immer ein ausdrücklicher schriftlicher Antrag gestellt werden.

Rechtzeitige Antragstellung: Im Einbringungs- oder Ausgliederungsvertrag sollte vereinbart werden, dass die aufnehmende Gesellschaft verpflichtet ist, den Antrag auf Buchwertfortführung rechtzeitig zu stellen.

Finanzamt weicht ab: Weicht das Finanzamt unberechtigt von der Buchwertfortführung ab, hat die Gesellschaft kein Rechtsschutzbedürfnis, hiergegen vorzugehen. Allerdings steht dem Einbringenden ein Drittanfechtungsrecht zu.[7]

[4] Vgl. BFH v. 15.6.2016 – I R 69/15, BStBl. II 2017, 75 = GmbH-StB 2016, 349 (Böing).
[5] UmwStE 2011, BMF v. 11.11.2011 – IV C 2 - S 1978 – b/08/10001 – DOK 2011/0903665, GmbH-StB 2012, 44 (Görden) = BStBl. I 2011, 1314 Tz. 3.29 i.V.m. Tz. 20.21.

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