Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für die Wahl des Buchwertansatzes der eingebrachten Anteile beim sog. qualifizierten Anteilstausch. uneinheitlicher Begriff der Schlussbilanz im UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch, bei dem die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat, ist die Frist für die Wahl des Buchwertansatzes für die eingebrachten Anteile mit der Abgabe der Steuererklärung der übernehmenden Gesellschaft nebst einer Bilanz und Übergangsrechnungen abgelaufen.

2. Aus § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG ergibt sich nicht, dass das Wahlrecht in einer gesonderten Steuerbilanz ausgeübt werden muss.

3. Aus dem Umstand, dass das UmwStG an anderen Stellen eine gesonderte Schlussbilanz erfordert (vgl. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 UmwStG), ergibt sich nichts anderes. Die Situation der übernehmenden Gesellschaft, die fortbesteht, ist nicht mit der Situation einer Körperschaft, die beendet wird und bei der eine Schlussbesteuerung erfolgen muss, vergleichbar.

 

Normenkette

UmwStG 2006 § 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Sätze 1, 3, § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2016; Aktenzeichen I R 69/15)

BFH (Urteil vom 30.09.2015; Aktenzeichen I R 77/13)

BFH (Urteil vom 30.09.2015; Aktenzeichen I R 77/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin zu 1. ist eine Kommanditgesellschaft, an der im Streitjahr 2008 Herr A als Kommanditist zu … % beteiligt war. A hielt 100 % der Stamm- und Vorzugsaktien an der A Inc. mit Sitz in den USA. Nach einem Werthaltigkeitsgutachten wies die Bilanz der A Inc. zum 31. Dezember ein bilanzielles Eigenkapital in Höhe von … US-$ oder umgerechnet 2,6 Mio EUR aus. Nach dem Gutachten entsprach dieser Wert dem Substanzwert der A Inc. am 5. August 2008. Steuerlich wurden die von A gehaltenen Aktien als Sonderbetriebsvermögen des A bei der Klägerin zu 1. behandelt.

Die Klägerin zu 1. hielt zunächst alle Geschäftsanteile an der Klägerin zu 2., einer GmbH. Mit notariellem Beschluss vom 4. August 2008 erhöhte die Klägerin zu 1. das Stammkapital der Klägerin zu 2. um X EUR.

Ebenfalls am 4. August 2008 schlossen A und die Klägerin zu 2. einen Einbringungsvertrag, auf den verwiesen wird. Nach § 1 des Einbringungsvertrags brachte A am 4. August 2008 alle Stamm- und Vorzugsaktien der A Inc. in die Klägerin zu 2. ein und trat die Anteile zu diesem Zweck an die Klägerin zu 2. ab. Nach § 2 des Einbringungsvertrags erhielt A als Gegenleistung einen Geschäftsanteil an der Klägerin zu 2. in Höhe von X EUR.

Am 25. Mai 2009 ging beim Beklagten, dem Finanzamt (FA), die Steuererklärung der Klägerin zu 2. ein. Der Steuererklärung lag der „Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 der Klägerin zu 2. bei. Auf den Bericht, der eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung enthält, wird verwiesen.

In der Bilanz sind auf der Aktivseite als Anlagevermögen Finanzanlagen in Höhe von … EUR ausgewiesen. Unter „B. Erläuterung des Jahresabschlusses III.” wird die Bilanzposition Finanzanlagen näher aufgegliedert. Aus der Aufgliederung geht hervor, dass die Klägerin zu 2. die Anschaffungskosten an der A Inc. in Höhe von 2,6 Mio EUR aktiviert hat. Eine Abschreibung auf diese Anschaffungskosten erfolgte im Veranlagungszeitraum 2008 nicht.

Mit der Steuererklärung auf den amtlichen Formularen ging beim FA auch eine „Überleitungsrechnung zur Steuerbilanz” der Klägerin zu 2. zum 31. Dezember 2008 „hinsichtlich der Mehr-Abschreibungen aus den Ergänzungsbilanzen vor Formwechsel” ein sowie eine Anlage „Korrektur nach § 60 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)”.

Mit Steuerbescheid vom … setzte das FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung eine Körperschaftsteuer in Höhe von 0 EUR fest.

Während des sich anschließenden Betriebsprüfungsverfahrens wurde streitig, ob die Klägerin zu 2. das Wahlrecht des § 21 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) fristgerecht ausgeübt hat. Mit Schreiben vom 24. März 2010 legte die Klägerin zu 2. daher eine Steuerbilanz zum 31. Dezember 2008 vor, aus der die Buchwertfortführung der Anteile an der A Inc. in Höhe von 1 EUR hervorgeht.

Im Betriebsprüfungsbericht vom … führte der Prüfer unter C 1.17 aus, dass die Klägerin zu 2.

  • die Anteile an der A Inc. mit dem Teilwert in Höhe von 2,6 Mio EUR angesetzt habe,
  • damit das Wahlrecht gemäß § 21 UmwStG ausgeübt worden sei
  • und die Wahl des Teilwertansatzes nicht mehr geändert werden könne.

Diese Rechtsansicht des Betriebsprüfers führte nach dem Betriebsprüfungsbericht der Höhe nach zu keiner Änderung der von der Klägerin zu 2. erklärten Einkünfte.

Mit Körperschaftsteuerbescheid vom … erhöhte das FA, dem Betriebsprüfungsbericht folgend, die Körperschaftsteuer auf … EUR. Gegen den Bescheid legten sowohl die Klägerin zu 1. als auch die Klägerin zu 2. Ei...

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