OFD Frankfurt, 17.08.1998, S 2115 A - 4 - St II 21

Veräußert ein Mitunternehmer einer GmbH & Co. KG im Lauf eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs seinen Mitunternehmeranteil, so besteht die Gesellschaft weiter. Die Veräußerung des Anteils und der Eintritt eines neuen Gesellschafters führen nicht zur Bildung eines Rumpf-Wirtschaftsjahrs i.S. des § 8 b EStDV, denn es handelt sich dabei weder um die Aufgabe oder Veräußerung des bisherigen noch um die Gründung eines neuen Betriebs.

Die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO umfaßt das ganze Wirtschaftsjahr. In den Feststellungsbescheid ist für den ausgeschiedenen Gesellschafter eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und des Veräußerungsgewinns, bis einschließlich VZ 1995 über die Höhe seines Anteils am Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (vgl. § 16 Abs. 4 EStG i.d.F. des JStG 1996, § 52 Abs. 19 a Satz 2 EStG) sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft aufzunehmen, damit das Veranlagungs-FA erkennen kann, welchem Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist ( BFH-Urteil vom 24.11.1988, IV R 252/84, BStBl 1989 II S. 312; vom 22.9.1997, IV B 113/96, BFH/NV 1998 S. 454).

Ist der Veräußerungsgewinn dem Veranlagungszeitraum 1989 zuzurechnen, unterliegt er unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.2.1987 noch uneingeschränkt der Tarifermäßigung des halben durchschnittlichen Steuersatzes § 52 Abs. 23 a EStG). Das trifft auch für einen nach § 17 EStG zu erfassenden Gewinn aus der noch 1989 erfolgten Veräußerung des Anteils an der Komplementär-GmbH zu.

 

Normenkette

EStG § 4 a

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