Rz. 653

Wird die Kommanditbeteiligung veräußert[1] und ergibt sich dabei ein Veräußerungsgewinn, so ist dieser als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu versteuern, in die einheitliche Gewinnfeststellung der GmbH & Co. KG mit einzubeziehen und unterliegt dem begünstigten Steuersatz (§§ 16, 34 EStG).[2] Zudem wird (einmalig) ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 EUR gewährt, der sich jedoch um den Betrag ermäßigt, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt.[3]

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH[4] umfasst der Begriff des Mitunternehmeranteils i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern – zum Zweck einer möglichst weitgehenden Annäherung der Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern – auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Für einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn ist auch die (quotale) Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens notwendig, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält.[5]

 

Rz. 654

Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH gehört zum Sonderbetriebsvermögen II der Mitunternehmerschaft. Im Hinblick auf die Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG ist von entscheidender Bedeutung, ob dieses Sonderbetriebsvermögen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Mitunternehmerschaft gehört oder nicht. Gehört es dazu, so kommen bei Übertragung des Kommanditanteils und Zurückbehaltung der Anteile an der Komplementär-GmbH die Vorschriften der §§ 16, 34 EStG nicht zum Zuge; in Veräußerungsfällen liegt also laufender Gewinn vor. Die Frage, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage gegeben ist, ist unter quantitativen und funktionalen Gesichtspunkten zu entscheiden. Unter quantitativen Gesichtspunkten liegt eine wesentliche Betriebsgrundlage vor, wenn die Komplementär-GmbH über hohe stille Reserven verfügt. Unter funktionalen Gesichtspunkten liegt eine wesentliche Betriebsgrundlage vor, wenn die Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Einflussnahme auf die gewöhnlichen Geschäfte möglich macht (Mitunternehmerinitiative). Die Beantwortung der Frage war noch nicht direkt Gegenstand der BFH-Rechtsprechung und ist auch in der Fachliteratur umstritten.[6] Wir halten die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH für eine wesentliche Betriebsgrundlage, da hierdurch Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG genommen werden kann.

Werden wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens hingegen im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt, ist der Gewinn aus der Anteilsveräußerung nicht tarifprivilegiert, weil nicht die gesamten stillen Reserven des veräußerten Mitunternehmeranteils aufgedeckt wurden.

Mit Urteil vom 24.8.2000[7] hat der IV. Senat des BFH im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats vom 18.10.1999[8] zu der bis dahin umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die vorstehend für den Fall der Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils dargelegten Grundsätze auch dann zum Tragen kommen, wenn der Mitunternehmer nur einen Bruchteil seines Gesellschaftsanteils veräußert. Er hat hierzu entschieden, dass das Tarifprivileg zu versagen ist, wenn der Mitunternehmer lediglich einen Teil seines Gesellschaftsanteils überträgt, das Sonderbetriebsvermögen jedoch zurückbehält. Entsprechendes gilt, wenn der Mitunternehmer einen Bruchteil seines Kommanditanteils veräußert, zudem aber wesentliche Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich und unter Fortführung des bisherigen Buchwerts dem Erwerber überträgt.

 

Rz. 655

Aus diesen Urteilsgrundsätzen ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen stets der Einkommensteuer (nicht begünstigt) und der Gewerbesteuer unterliegen, und zwar auch dann, wenn das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird oder wenn kein zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörendes Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist und mithin auch nicht veräußert werden kann. Im Urteil v. 30.8.2007[9] gibt der BFH folgende Begründung: "Der Mitunternehmer beendet bei der Teilanteilsveräußerung seine mitunternehmerische Tätigkeit nicht, sondern reduziert sie nur. Wenn die Rechtsprechung aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer herleitet, dass die GewSt.-Pflicht bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit endet, so lässt sich dieser Gesichtspunkt zur Begründung der GewSt.-Freiheit einer Teilanteilsveräußerung nicht heranziehen."

 

Rz. 656

Auch die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung für 1 EUR kann ein entgeltliches kaufähnliches Geschäft darstellen, z. B. dann, wenn der Erwerber sich aus der Fortführung des Unternehmens möglicherweise aufgrund eines anderen Konzepts Gewinne verspricht. Eine Schenkung, bei der der Erwerber gemäß § 7 Abs. 1 EStDV an die Werte des Rechtsvermögens gebunden ist, setzt voraus, dass bei Übertragung der Kommanditanteile Einigkeit darüber besteht, dass d...

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