Begriff

Zahlt ein GmbH-Gesellschafter eine fällige Stammeinlageforderung nicht in das Gesellschaftsvermögen ein, sieht das GmbH-Gesetz das sog. Kaduzierungsverfahren vor, an dessen Ende die Versteigerung des Anteils und eine Haftung der Mitgesellschafter für etwaige verbleibende Fehlbeträge steht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 21 ff. GmbHG.

Wenn eine Stammeinlageforderung zur Zahlung fällig ist, kann die Gesellschaft diese über ihren Geschäftsführer beim Gesellschafter anfordern. Die Fälligkeit richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen, also den Regelungen im Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter. Soweit die Stammeinlagen bei Gründung oder einer Kapitalerhöhung nicht zu leisten sind, wird meist vereinbart, dass die restlichen Einlagen auf Anforderung der Geschäftsführer auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses zur Zahlung fällig werden. Wird diese Forderung vom Gesellschafter nicht beglichen, so kann ihm die Gesellschaft per Einschreibebrief eine Nachfrist von mindestens einem Monat setzen, verbunden mit der Androhung, dass bei fortbestehender Säumnis der Gesellschafter mit den entsprechenden Geschäftsanteilen ausgeschlossen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt ebenfalls per Einschreiben. Der ausgeschlossene Gesellschafter schuldet gleichwohl weiterhin die noch offene Stammeinlageforderung.

 
Hinweis

Staffelregress

Zusätzlich haften die Rechtsvorgänger der letzten 5 Jahre im Wege des Staffelregresses für den Ausfall (§ 22 GmbHG). Gibt es also einen vormaligen Gesellschafter, der den Anteil hielt, kann sich die Gesellschaft an diesen wenden. Falls dieser nicht zahlt, auch an einen Vorgänger des Vorgängers, usw. Soweit der Vorgänger den Ausfall begleicht, geht der Anteil auf ihn über. Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen (§ 23 GmbHG).

Eine andere Art des Verkaufs, also z. B. der freihändige Verkauf außerhalb einer Versteigerung ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig. Eine solche Zustimmung kann auch in der Satzung enthalten sein, z. B. dass der Anteil privat versteigert oder freihändig verkauft werden kann. Verbleibt danach immer noch ein Fehlbetrag, so haften die aktuellen Mitgesellschafter für den Ausfall entsprechend der Quote ihrer Beteiligung. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen im Wege einer sog. Ausfallhaftung verteilt.

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