Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens 1 Woche zu erfolgen. D.h. die Ladung muss den Gesellschaftern eine Woche vor dem Versammlungstermin zugegangen sein.

In vielen Fällen wird diese sehr kurze gesetzliche Frist durch den Gesellschaftsvertrag verlängert.

 
Praxis-Tipp

Frist auf jeden Fall wahren

Ein Gesellschafter, der eine Beschlussfassung blockieren will, wird regelmäßig auch vortragen, die Einladung sei ihm nicht rechtzeitig zugegangen. Um diesem Einwand vorzubeugen, sollte eine Vorlaufzeit von einer zusätzlichen Woche eingeplant werden. Wird die Zeit zwischen Ladung und Termin der Gesellschafterversammlung sehr knapp, empfiehlt es sich, soweit satzungsmäßig zulässig, die Zustellung selbst oder durch einen Kurier zu bewirken, um Unsicherheiten zu vermeiden und dem Einwand der fehlerhaften Zustellung entgegenzuwirken.

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